ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
273 AG Dortmund 17.02.1993 Das Verfahren wird nach Erteilung einer jugendrichterlichen Ermahnung und Erfüllung der Weisung aus dem Beschluß vom 14.01.1992, sozialen Dienst für die Dauer eines Jahres abzuleisten, gemäß den §§ 45, 47 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.