ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
749 LG Dresden 10.11.2000 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 13. April 2000 werden als unbegründet zurückgewiesen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.