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715
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BVerfG
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07.12.1999 |
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Rostock vom Juni 1994 – II WsRH 57/94 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zurückverwiesen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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