ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
762 OLG Dresden 07.06.2001 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.