ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
457 LG Bremen 13.12.1995 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.07.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.