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LG Bremen
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13.12.1995 |
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19.07.1995 dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufung und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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