ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
487 LG Erfurt 08.05.1996 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt – Jugendrichter – vom 21.12. 1995 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.