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OLG Hamm
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13.02.1984 |
1. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) führt im Falle eines ein für allemal gefaßten gewissensbedingten Entschlusses zur Verweigerung des Zivildienstes nicht ohne weiteres zu einer günstigen Sozialprognose i.S. des § 56 I StGB. 2. Bei gleichwohl festgestellter günstiger Sozialprognose sind besonders sorgfältig die Voraussetzungen des § 56 III StGB zu prüfen.
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