UrIS-TKDV
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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
276
AG Bonn
06.09.1991
Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.