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209
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AG B-Tiergarten
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13.04.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Dem Angeklagten als ehemaligem DDR-Bürger wird zugute gehalten, daß er nicht in einer Demokratie aufgewachsen ist und deshalb Grundprinzipien der Demokratie, wie die Notwendigkeit ihrer Wehrhaftigkeit, möglicherweise nicht verinnerli...
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