ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
276 AG Bonn 06.09.1991 Das Verfahren wird gem. § 153a StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm auferlegte Geldbuße gezahlt hat. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte gem. § 467 Abs. 5 StPO selbst.