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LG Itzehoe
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11.08.1997 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 10. Februar 1997 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die Auslagen des Angeklagten trägt, zurückgewiesen , mit Ausnahme der Kosten und Auslagen, die durch die Berufung des Angeklagten entstanden sind. Diese trägt der Angeklagte selbst.
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