ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
522 AG Tübingen 12.12.1996 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Weisung verurteilt, 80 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
362 AG Tübingen 29.09.1994 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 55,– DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.