ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
344 LG Rostock / Anm. Günter Werner 10.06.1994 I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
248 BayObLG / Anm. Günter Werner 14.03.1983 Eine Begründung für die Verweigerung des Zivildienstes, dieser ermögliche keine “Friedensarbeit” und unterstütze die Bundeswehr und den “Bundeswehrgedanken”, ist allein nicht einmal als Grundlage geeignet, bei dem Angeklagten von einer Gewissensentscheidung zu sprechen. Dementsprechend sind die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze gegen die mehrfache Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflu...