ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
487 LG Erfurt 08.05.1996 Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt – Jugendrichter – vom 21.12. 1995 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
430 LG Erfurt 11.02.1992 1. Der Antrag auf Rehabilitierung wird abgelehnt. 2. Gebühren und Auslagen des Staatshaushaltes werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.