ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
693 LG Essen 08.11.1999 Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Berufung im übrigen – dahingehend abgeändert, daß dem Angeklagten aufgegeben wird, zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nach Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten 150 Arbeitsstunden abzuleisten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte. Jedoch wird die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. In diesem Umfan...
433 LG Essen 13.01.1993 Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13.05.1992 – 8a Ls 387/91, 29 Js 236/90 (StA Essen) – im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Der Angeklagte wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 85,00 DM verurteilt. Im übrigen wird die Berufung verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Jedoch wird die Gebühr des Beru...