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LG Berlin
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10.06.1994 |
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 8. März 1993 – 263b – 210/92 – wird verworfen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Revision sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
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