ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
211 AG Emden 03.06.1992 Der Angeklagte ist der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe und der Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.