|
616
|
BMVG
|
31.03.1998 |
Antwort auf Kleine Anfrage ... Zu 4. Im Bereich des Zivildienstes existieren parallel zum Wehrpflichtgesetz entsprechende Regelungen. Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 Zivildienstgesetz). Er kann entlassen werden, wenn gegen ihn auf Freiheitss...
|