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Dieter Hackler
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27.06.1996 |
Stellungnahme zu Wehrpflicht und Zivildienst auf Anfrage eines Totalen Kriegsdienstverweigerers In § 3 des Wehrpflichtgesetzes ist festgelegt, daß der Zivildienst Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht bedeutet und nur demjenigen möglich wird, der aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe verweigert (Art. 12a Abs. 2 des Grundgesetzes). In § 79 des Zivildienstgesetzes wird sogar verlangt, daß...
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