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AG B-Tiergarten
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08.12.1992 |
Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 20 – zwanzig – Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig), insgesamt zu 600,00 DM, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Auslagen.
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