|
667
|
LG Hildesheim
|
11.03.1999 |
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.
|