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322
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AG HB-Blumenthal
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11.02.1994 |
Der Angeklagte ist der Dienstflucht schuldig. Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,– DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
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