ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
751 AG Kirchhain 31.10.2000 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen i.H.v. je 20,– DM verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.