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AG Bremen
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23.05.1996 |
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es soll mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 47, 109 JGG auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, nachdem der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 500,– DM an den Sozialen Friedensdienst Bremen e.V. gezahlt hat.
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