ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
667 LG Hildesheim 11.03.1999 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit, nämlich wegen einer vorsätzlichen falschen Namensangabe gemäß § 111 Abs. 1 OWiG, zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die gesamten in allen Instanzen entstandenen Verfahrenskosten.