ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
289 AG Bonn 22.03.1993 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht , Vergehen gem. § 16 Abs. 1 WStG, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.