ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
554 OLG Oldenburg 23.01.1989 Die Tatsache, daß jemand aus religiösen Gewissensgründen entschlossen ist, auch künftig den Zivildienst zu verweigern, darf nicht zum Anlaß genommen werden, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.