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LG Dresden
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15.09.2000 |
Die Beschwerde des Angeklagten vom 29. Juni 2000 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 9. Juni 2000 – 218 Ds 302 Ja 58998/98 – wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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