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VG Arnsberg
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25.09.1992 |
Ein Kriegsdienstverweigerer, der seinen Zivildienst abgeleistet hat, hat auch unter dem Gesichtspunkt einer gem. § 79 ZDG im Spannungs- und Bereitschaftsfall möglichen erneuten Einberufung zum Zivildienst keinen Anspruch, seine Tauglichkeit gem. § 39 ZDG in Friedenszeiten überprüfen zu lassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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