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BMVg, Detlev Beutner
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18.02.1998 |
Vorzeitige Entlassung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 Wehrpflichtgesetz Für die fristlose Entlassung von Wehrpflichtigen nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 2 WPflG gilt folgendes: Dem Prinzip der Allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, daß sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, durch ihr Verhalten, besonders durch die Begehung von Straftaten, dem Wehrdienst ...
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