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417
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AG Achern
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20.05.1983 |
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Gehorsamsverweigerung und Vergehens der Selbstverstümmelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest von sieben Tagen wird angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
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