ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
232 BayObLG 27.03.1991 Bei Personen, die aus Gewissensgründen sowohl den Zivildienst als auch ein sog. “freies Arbeitsverhältnis” nach § 15a ZDG ablehnen, treten generalpräventive Gesichtspunkte wegen des “Wohlwollensgebotes” zurück mit der Folge, daß die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein ausgeschlossen ist.