1. Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der für den Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten.

2. Ausnahmsweise sind Strafanzeigen bei der für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn der ZDPfl./ZDL seinen Zivildienst von Anfang an nicht angetreten hat (§§ 52, 53 ZDG).