Anlage 1 zur Abteilungsverfügung Nr. 92b vom 05.05.1982 (Auszug)
Betr.: Strafverfahren;
hier: Strafanzeige
Bezug: Abteilungsverfügung Nr. 92b Vermerk:
1. Prüfungs- und Abgabepflicht
1.1. Ein Dienstvergehen kann derart schwerwiegend sein, daß die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erforderlich ist. Das Abgaberecht und im Einzelfall die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58a Abs. 2, 62a ZDG.
Die folgenden Bewertungskriterien entsprechen den auch für Wehrpflichtige angewendeten Richtlinien im Bereich der Bundeswehr (ZDv 14/3).
1.2. Besteht der Verdacht, daß ein Dienstvergehen eine Straftat ist, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ab, wenn dies
– zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (z.B. Nichtbefolgen einer dienstlichen Anordnung durch Auflehnung mit Wort oder Tat, § 54 Abs. 1 Nr. 1 ZDG – oder nach Wiederholung – § 54 Abs. 1 Nr. 2 ZDG –; tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten; Arbeitsverweigerung) oder des Ansehens des Zivildienstes (z.B. Mißhandlung Betreuter, Unterschlagung anvertrauter Dienstgelder);
– wegen der Art der Tat (z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwere Körperverletzung), der Schwere des Unrechts (z.B. Dienstflucht) oder der Schwere der Schuld (z.B. mit Überlegung ausgeführte schwere Straftat im Gegensatz zur Kurzschlußhandlung) erforderlich ist.
2. Einzelregelung
2.1. Bei den folgenden Straftaten liegen die Voraussetzungen für die Abgabe an die Staatsanwaltschaft stets vor. Derartige Fälle sind vom Disziplinarvorgesetzten ohne weitere Prüfung abzugeben
– Eigenmächtige Abwesenheit i.S. des § 52 ZDG im Wiederholungsfall;
– Dienstflucht, § 53 ZDG.
2.2. Bei den folgenden Straftaten liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Abgabe an die Staatsanwaltschaft vor. Ausnahmen können bei leichteren Fällen von Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder dem ZDG (z.B. eigenmächtiger Abwesenheit bis zu acht zusammenhängenden Tagen – § 52 ZDG) dann angebracht sein, wenn sonst über den ZDL nichts Nachteiliges bekannt ist und es sich bei der Handlung um als eine einmalige Entgleisung anzusehende Kurzschlußhandlung handelt; maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles. Die Nichtabgabe ist vom Referatsleiter mit schriftlicher Begründung zu entscheiden.
In Ausnahmefällen nicht abzugeben sind
– Eigenmächtige Abwesenheit, § 52 ZDG;
– Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen, § 54 ZDG.
2.3. Bei allen übrigen Straftaten entscheidet der Disziplinarvorgesetzte selbständig, ob die Abgabe erforderlich ist. Bei Bagatellfällen wird die Abgabe regelmäßig nicht erforderlich sein.