Unter dem Titel „Definition und Kontrolle der Straftaten nach dem Zivildienstgesetz“ hat Michael Schwickert im Sommersemester 1991 eine Dissertation am Fachbereich Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen vorgelegt. Die Arbeit wurde Anfang 1992 unter dem genannten Titel im Forum Verlag Godesberg in Bonn veröffentlicht (ISBN 3-927066-48-6, 307 Seiten, Broschur, 49,– DM; vergriffen). Nachfolgend wird das Inhaltsverzeichnis dokumentiert:
1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Anlaß der Untersuchung
1.2. Übersicht über den Gang der Untersuchung
2. Der Zivildienst
2.1. Entwicklung des Zivildienstes
2.2. Organisationsstruktur des Zivildienstes
3. Die Straftatbestände des Zivildienstgesetzes
3.1. Allgemeines
3.2. Eigenmächtige Abwesenheit, § 52 ZDG
3.2.1. Tatbestandsaufbau
3.2.2. Täterqualifikation
3.2.3. Rechtsgut
3.2.4. Tathandlung
3.2.5. Strafdrohung
3.3. Dienstflucht, § 53 ZDG
3.3.1. Rechtsgut
3.3.2. Tathandlung
3.3.3. Versuch
3.3.4. Strafmilderung
3.3.5. Verhältnis zu Eigenmächtiger Abwesenheit
3.4. Nichtbefolgen von Anordnungen, § 54 ZDG
3.4.1. Tatbestandsaufbau
3.4.2. Rechtsgut
3.4.3. Dienstliche Anordnung
3.4.4. Tathandlung
3.4.4.1. Demonstrative Gehorsamsverweigerung
3.4.4.2. Wiederholte Gehorsamsverweigerung
3.4.4.3. Verhältnis beider Tatbestandsalternativen zueinander
3.4.4.4. Subjektiver Tatbestand
3.4.5. Rechtswidrigkeit
3.4.6. Irrtumsregelungen
3.5. Sonstige strafrechtliche Bestimmungen des ZDG
3.5.1. Strafbarkeit von Nicht-Dienstleistenden
3.5.2. Einschränkung der Geldstrafe
3.5.3. Heranwachsende
3.6. Exkurs: Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen
3.6.1. Entwicklung
3.6.2. Strafbarkeit
3.6.3. Wiederholte Bestrafung
3.6.4. Strafzumessung
4. Kontrolle der Straftaten nach dem Zivildienstgesetz
4.1. Allgemeines
4.2. Strukturen der strafrechtlichen Sozialkontrolle im Zivildienst
4.2.1. Disziplinare und strafrechtliche Kontrolle
4.2.2. „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin“
4.2.3. Instanzen der Kontrolle
4.2.4. Die Kontrolle durch das Bundesamt
4.3. Einige Unterschiede zur Struktur strafrechtlicher Sozialkontrolle bei der Bundeswehr
4.4. Registrierte Straftaten nach dem Zivildienstgesetz
4.4.1. Datenquellen
4.4.2. Umfang, Entwicklung und Deliktsstruktur
4.4.3. Regionale Verteilungen
4.4.4. Altersstruktur der Tatverdächtigen
4.4.5. Verhältnis zu Disziplinarverstößen
4.5. Justizielle Kontrolle der Straftaten nach dem Zivildienstgesetz
4.5.1. Datenquellen und Umfang der Untersuchung
4.5.2. Sanktionswahl
4.5.3. Regionale Unterschiede
4.5.4. Einstellungen
5. Empirischer Hauptteil: Strafrechtliche Sozialkontrolle durch die Zivildienststellen
5.1. Methodik
5.1.1. Forschungsleitende Grundannahmen
5.1.2. Methodenwahl
5.1.3. Durchführung der Untersuchung
5.1.3.1. Pretest
5.1.3.2. Bildung der Stichprobe
5.1.3.3. Anbahnung der Gespräche
5.1.3.4. Gesprächsverlauf
5.2. Organisatorische Bedingungen der Kontrolle
5.3. Kenntnis und Akzeptanz der normativen Kontrollbedingungen
5.3.1. Normkenntnis
5.3.2. Normakzeptanz
5.4. Kontrollmaßnahmen
5.4.1. Kontrollmaßnahmen im engeren Sinn
5.4.2. Präventivmaßnahmen
5.4.2.1. Rekrutierung der Zivildienstleistenden
5.4.2.2. Informative und appellative Maßnahmen
5.4.2.3. Betriebliche Maßnahmen struktureller Art
5.5. Verfahren
5.5.1. Innerbetriebliche Meldung von Verstößen
5.5.2. Informelle Verfahrensregeln
5.5.3. Registrierung
5.6. Die Reaktion auf Dienstvergehen
5.6.1. Maßnahmenkatalog
5.6.2. Weitermeldung von Verstößen
5.6.2.1. Meldebereitschaft
5.6.2.2. Adressat der Meldung
5.6.2.3. Beweggründe und Erwartungen
5.6.3. Sanktionsverhalten und Merkmale der Dienststelle
5.7. Fallbeispiele
5.7.1. Beispiel 1: Zuspätkommen um eine halbe Stunde
5.7.2. Beispiel 2: Wiederholte Weigerung, einer dienstlichen Anordnung Folge zu leisten
5.7.3. Beispiel 3: Überschreitung des Urlaubs um vier Tage
5.7.4. Praktischer Fall: Streikteilnahme
6. Exkurs: Ergebnisse aus der Gießener Delinquenzbefragung im Wintersemester 1987/88
7. Zusammenfassung und Ausblick
7.1. Zusammenfassung der Ergebnisse
7.2. Ausblick
Anhang
Der Leiter der Abteilung 11 im Bundesamt für den Zivildienst, Dr. Harald Elbert, rezensierte das Buch in „Der Zivildienst“ (5/1992, S. 32) folgendermaßen, wobei insbesondere der letzte Absatz interessant ist:
”Das BAZ – ein Papiertiger? Ist der Zivildienst fehlorganisiert, weil eine zentrale Behörde ihn in all seinen Erscheinungsformen draußen gar nicht mehr richtig steuern und kontrollieren kann? Zu diesen Schlußfolgerungen könnte kommen, wer Sätze wie diese liest: „Die Durchsetzbarkeit der Anordnungen und Richtlinien des Bundesamtes ist offenbar gering, auch in Fällen besonders intensiver Kontrolle durch das Bundesamt“, oder „Gefühl der Kontrolle durch das Bundesamt (gemeint ist: in den Zivildienststellen)? Ja ... 16%, nein ... 42%, gering ... 5%, keine Angaben ... 37%. Ohne Einfluß auf diese Einschätzung bleiben offenbar die mehr oder weniger regelmäßigen Besuche der Regionalbetreuer in der Zivildienststellen.“
Man sieht: Schwickert hat sich in seiner Gießener Dissertation mit ihrem etwas trocken-akademischen Titel um Praxisnähe bemüht und erfreulich verständlich und gutlesbar formuliert.
Die Untersuchung beschränkt sich nicht auf die wenigen Straftatbestände des ZDG, sondern beginnt mit einer allgemeinen Entwicklungs- und Situationsdarstellung des Zivildienstes und beleuchtet im weiteren Verlauf eine Vielzahl, oft auch neuralgischer, anderer Punkte des Dienstes (z.B. Arbeitsmarktneutralität, Vertrauensmannwahl, freie Auswahl des Einsatzplatzes, wiederholte Einberufung von Doppelverweigerern, Strafbarkeit von „Gewissensverweigerern“, Durchführung der Disziplinarverfahren, Kontrolle und Durchgriff des Bundesamtes gegenüber den Dienststellen und Dienstleistenden, Beachtung des „Leitfadens“ und sonstiger Richtlinien und Weisungen u.a.m.). Der Verfasser hat sich dabei – neben eigenen Erkenntnissen als ehemaliger Zivildienstleistender – auf umfangreiches Material aus dem Ministerium und dem Bundesamt sowie auf Interviews in einer Reihe von Zivildienststellen und die Ergebnisse einer Fragebogenaktion unter Gießener Jurastudenten gestützt.
Die getroffenen Feststellungen, die eine Fülle von systembedingten Problemen und auch Defiziten ansprechen (s. das Eingangszitat), lassen den Verfasser eine überaus kritische – teilweise wohl auch überzogene – Bilanz ziehen, bei der alle drei Staatsgewalten „vorgeführt“ werden: Der Gesetzgeber hat verfassungswidrig gehandelt (z.B. mit dem „freien Arbeitsverhältnis“ nach § 15a ZDG), die Staatsverwaltung verletzt das Gesetz (z.B. weil sie durch ein mangelhaftes Kontrollsystem die strafrechtliche Bestrafung von Zufällen und dem Geschick des Zivildienstleistenden abhängig macht), die Rechtsprechung verletzt Verfassung und Gesetz (z.B. weil sie Gewissenstäter wiederholt bestraft und Strafzumessungsregeln fehlerhaft anwendet).
Das Buch schließt mit Anregungen an die Politik, nämlich u.a. die im Zivildienst vorhandenen militärischen Normen und Werte zurückzudrängen und eine Zivildienstpolitik der „lästigen Alternative zum Wehrdienst“ durch Nachdenken über Veränderungen von Struktur und Ausgestaltung des gegenwärtigen Zivildienstes zu ersetzen. Als denkbaren Ausweg schlägt er in Anlehnung an die §§ 14a und 15a ZDG vor, den Zivildienst gänzlich zu „entstaatlichen“ und von jedem anerkannten Kriegsdienstverweigerer etwa bis zum 30. Lebensjahr lediglich den Nachweis einer sozialen Tätigkeit in einem freien Arbeitsverhältnis zu verlangen. Dadurch könnte sich der Bund nahezu das gesamte Straf- und Disziplinarrecht (ich ergänze: und eine Menge Kosten) ersparen.
Vor 23 Jahren habe ich in dieser Zeitschrift aufgrund einer ähnlichen Bestandsaufnahme bereits genau den gleichen Vorschlag gemacht. Man sieht: Gute Ideen sind eben nicht totzukriegen. Am Ende könnte dies notfalls sogar helfen, den Sozialfaktor „Zivildienst“ in eine Zeit nach Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht hinüberzuretten.“