Leitsatz
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des AG Reutlingen vom 11.12.1987 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte , dessen Zivildienstverweigerung auf einer Gewissensentscheidung beruht, wegen Dienstflucht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Bewährungsbeschluß
Dem Angeklagten wird auferlegt, im Rahmen von § 15a ZDG ein Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen für die Dauer von 32 Monaten mit Zustimmung des Bundesamtes für den Zivildienst einzugehen und zu erfüllen.
Zum Sachverhalt
Das Amtsgericht hat gegen den Angeklagten wegen Dienstflucht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,– DM verhängt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung zu seinen Ungunsten eingelegt , die sie vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat. Sie hat eine viermonatige Freiheitsstrafe ohne Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erstrebt.
Infolge der Beschränkung sind der Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen für die Strafkammer bindend gewesen.
1.
Im übrigen hat die Berufungshauptverhandlung folgenden Sachverhalt ergeben:
a) Der Angeklagte, der 25 Jahre als und gebürtiger Jugoslawe ist, hat 1981 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die ersten sechs Lebensjahre verbrachte er bei Verwandten in Jugoslawien. 1968 holten seine Eltern ihn nach Deutschland, wo er mit einem jüngeren Bruder aufwuchs. Er besuchte die Grund- und Hauptschule, da er anfänglich Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hatte, mußte er zwei Schulklassen wiederholen. 1981 erreichte er den Hauptschulabschluß. Anschließend ging er zur Elektrofachschule, die er 1982 verließ, er fand keinen Ausbildungsplatz im erstrebten Beruf des Elektroinstallateurs. 1983 und 1984 machte er eine Krankenpflegerlehre durch. Danach war er ein Jahr arbeitslos. Von 1985 bis 1987 war er im erlernten Beruf tätig. Seit dem 01.10.1987 wird er in Marburg zum Krankenpfleger ausgebildet, er erhält eine Ausbildungsbeihilfe von 240,– DM wöchentlich. Er hat rund 800,– DM Schulden, die ihm gegenwärtig gestundet sind.
Er ist vorbestraft. Das AG Pforzheim sprach am 13.03.1985 gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,– DM aus. Er hatte am 06.01.1985 im Pforzheimer „Haus der Kinder“ einen Bewohner grundlos angegriffen und ihm zahlreiche Schläge verabreicht sowie ihm dadurch Prellungen am ganzen Körper zugefügt. Er bezahlte die Geldstrafe aus dem seit dem 13.03.1985 rechtskräftigen Strafbefehl bis zum 10.10. 1986.
b) Nachdem das Bundesamt für Zivildienst durch Bescheid vom 25.09. 1986 ausgesprochen hatte, daß der Angeklagte zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist, gab er am 19.02.1987 die Einverständniserklärung ab, als Dienstverpflichteter vom 04.05.1987 an beim Stadtkrankenhaus Offenbach tätig zu sein. Als er jedoch den Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.03. 1987 erhalten hatte, teilte er Anfang Mai 1987 dem Amt mit, er sei mittlerweile aufgrund Nachdenkens und Gesprächen zum Ergebnis gelangt, daß er wegen des „Zusammenhangs zwischen Zivildienst und Wehrdienst“ auch den Zivildienst ablehne , die Wehrpflicht ziele „letztlich immer auf die Möglichkeit des Tötens von Menschen“ ab und mache „einen Krieg erst möglich“, daran mitzuwirken, verbiete ihm sein Gewissen, deshalb sei es ihm „jetzt nicht mehr möglich, dieser Einberufung zu folgen, auch wenn dies schlimme Konsequenzen für ihn haben könne“, er sei „aber bereit, entsprechend den Bedingungen des § 15a ZDG als Krankenpflegerhelfer in einer entsprechenden Einrichtung zu arbeiten“, seine Ablehnung richte „sich nicht gegen die soziale Tätigkeit am Menschen“, diese sei er „vielmehr bereit zu leisten“. Als Gründe für seine Entscheidung hat er unwiderlegt vorgetragen, er habe eine tief religiöse Erziehung erhalten, seit 1979 sei er aktives Mitglied der Deutschen Friedensgesellschaft und Vereinigten Kriegsdienstgegner, er habe 1984 und 1985 an kirchlichen Aktionen für den Frieden aktiv teilgenommen, gefastet, meditiert und diskutiert, er habe bei der Organisierung von Friedensveranstaltungen mitgewirkt und Vorträge gehalten, er sei aus innerer Verpflichtung in der Krankenpflege tätig, es bringe ihn in schwere innere Konflikte, wenn er mit der Dienstpflicht den Grundsatz der Wehrpflicht unterstützen müsse, die die Möglichkeit der Tötung von Menschen umschließe, er sei aus Gewissensgründen ‘Totalverweigerer’.
c) Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und den verlesenen Urkunden – dem Auszug aus dem Bundeszentralregister, dem Strafbefehl des AG Pforzheim vom 13.03.1985 und der Einverständniserklärung vom 19.02. 1987. Gewisse Bedenken an der Gewissensentscheidung hat die üble Mißhandlung aus dem Jahre 1985 aufkommen lassen , derentwegen er eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen hatte, denn die vorsätzliche körperliche Verletzung eines Mitmenschen verträgt sich nicht mit der geltend gemachten Gewissensentscheidung, allerdings hat er darauf hingewiesen, es habe sich um eine einmalige Entgleisung in starker Erregung gehandelt, die er sehr bereue. Die zweifelnde Frage nach der Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung bezüglich des Zivildienstes, die sich aus seiner ursprünglichen Einverständniserklärung ergeben hat, hat er nachvollziehbar damit beantwortet, daß er sich erst recht spät den Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Zivildienst klar gemacht habe.
Entscheidungsgründe
2.
a) Zur Ahndung der Tat ist wegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst eine Freiheitsstrafe geboten (§ 56 ZDG).
Solche Umstände, die seine Tat von anderen derartigen Taten und seine Persönlichkeit von der anderer derartiger Täter erheblich nachteilig abgehoben haben, hat die Strafkammer in der Hartnäckigkeit erblickt, mit der er sich geweigert hat, seiner Zivildienstpflicht nachzukommen, und sie auch in Zukunft nicht erfüllen will. Zwar hat er sich auf eine ernsthafte Gewissensentscheidung und schwere innere Konfliktlage berufen, die im Rahmen der Strafbemessung zu beachten ist (BVerfGE 23, 127, 134; BayObLG NJW 1980, 2424; OLG Hamm NJW 1980, 2425) . Doch kann dieser Umstand nicht losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalls gesehen werden, der Gewissensdruck ist um so niedriger, je entfernter die abverlangte Zivildiensttätigkeit zum Kriegsdienst mit der Waffe steht, vorliegend ist er tief anzusetzen, denn der Angeklagte sollte sozialen Dienst in einem allgemeinen Krankenhaus leisten, der in keiner Beziehung zur Bundeswehr steht, zudem sollte er als ausgebildeter Krankenpflegerhelfer in einem berufsnahen Bereich eingesetzt werden. Hinzugekommen ist, daß er sich in keiner Weise um die Dienstpflichtangelegenheit gekümmert hat, nachdem er den ablehnenden Bescheid vom 26.05.1987 empfangen hatte, sondern ungeachtet dessen sein Eigeninteresse durch Beginn einer Krankenpflegerausbildung am 01.10.1987 verfolgt hat. Durch ein solches Verhatten droht der Disziplin im Zivildienst erhebliche Gefahr, ist es doch geeignet, andere dazu zu verleiten, es genau so zu machen oder ihren Dienst lässig auszuüben.
b) Im übrigen hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gesprochen, daß er nicht einschlägig vorbestraft ist. Auch hat es sich für ihn ausgewirkt, daß er zur sozialen Tätigkeit als solcher, die er als Dienstverpflichteter zu erfüllen hatte, voll bereit ist.
Unter Abwägung aller für und gegen ihn ins Gewicht fallenden Umstände ist eine viermonatige Freiheitsstrafe als angemessen erschienen (§ 46 StGB).
c) Die Strafvollstreckung hat zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).
Hierfür hat gesprochen, daß er sich bis zur Tat – abgesehen von der Verfehlung im Jahre 1985 – straffrei verhalten hat und sich außer bei der Erfüllung der Dienstpflicht um eine ordentliche, sozial angepaßte Lebensführung bemüht.
Allerdings hat er noch in der Berufungshauptverhandlung erklärt, aus Gewissensgründen auch einer erneuten Einberufung zum Zivildienst keine Folge leisten zu wollen, die Nichtbefolgung einer neuen Einberufung hätte zur Folge, daß er sich wiederum der Dienstflucht schuldig machen würde. Jedoch kann ihm deswegen die günstige Kriminalprognose nicht versagt werden, weil dieser Verstoß nicht als Straftat im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zu werten wäre , denn Zweck der Regelung ist es, demjenigen keine Aussetzung der Strafvollstreckung zu gewähren, bei dem die Gefahr der Begehung neuer Straftaten gegeben ist, was der Zusammenhang der Vorschrift mit § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB deutlich macht, wonach der Widerruf der Aussetzung wegen der Begehung einer Straftat in der Bewährungszeit möglich ist, es muß sich nicht nur um die schuldhaft-rechtswidrige Verwirklichung eines gesetzlichen Straftatbestandes, sondern ein strafbares Verhalten handeln, worunter ein Verhalten zu verstehen ist, das eine Bestrafung nach sich ziehen kann (Bringewat, Zivildienstverweigerung aus Gewissensgründen und Straf(rest)aussetzung zur Bewährung, MDR 1985, 93 ff, 95).
Daran mangelt es vorliegend; denn da beim Angeklagten als „Totalverweigerer“ die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung zurückgehen würde, würde es sich um dieselbe Straftat wie die bereits abgeurteilte, mithin keine neue handeln, derentwegen dürfte er nach Art. 103 Abs. 3 GG nicht nochmals bestraft werden (BVerfGE 23, 191 ff., 206; ferner NJW 1986, 1675 f.; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 f.). Das verfassungsrechtliche Verbot von Strafe für eine solche auf derselben Gewissensentscheidung beruhende wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst beinhaltet, daß eine derartige mögliche künftige Rechtsverletzung nicht auf dem Umweg über eine Kriminalprognose vorweg zu Strafnachteilen für den Angeklagten führen darf; das wäre indessen der Fall, wenn ihm derentwegen die Aussetzung versagt werden würde (Bringewat, a.a.O., 96; a.A. OLG Hamm NStZ 1984, 457; OLG Koblenz NJW 1984, 978 f.).
Im übrigen ist es wenig wahrscheinlich, daß das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten nochmals zum Zivildienst einberufen wird; denn er ist nach wie vor bereit, im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses die Arbeiten auszuführen, die er bei der Erfüllung der Dienstpflicht zu erbringen gehabt hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß er – entsprechend der ihm erteilten, von der Altersgrenze nach § 15a Abs. 1 ZDG unabhängigen Bewährungsauflage – im Rahmen eines mit Zustimmung des Bundesamtes für den Zivildienst eingegangenen freien Arbeitsverhältnisses in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen für die Dauer von 32 Monaten Aufgaben im sozialen Bereich erfüllen wird, die ihm als Zivildienstleistenden in gleicher Weise obliegen würden. Daß das Bundesamt für den Zivildienst ihn bei ordnungsmäßiger Erfüllung der Bewährungsauflage, die im Ergebnis die Leistung derselben sozialen Arbeit wie im Zivildienst bewirkt, ihn erneut zum Zivildienst einberufen wird, ist nicht zu erwarten. (...)
1. Kleine Strafkammer des Landgerichts Tübingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Freuer als Vorsitzender.
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