Leitsatz

Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.01.1992 und der Widerspruchsbescheid vom 24.02. 1992 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Kläger nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die vorläufige Nichtheranziehung des Klägers zum Zivildienst nach § 15a ZDG. Der Kläger ist seit dem 01.10. 1991 anerkannter Kriegsdienstverweigerer und befindet sich seit diesem Tag auch in einem Dienstverhältnis als Krankenpfleger im St.-Josefs-Hospital in Wiesbaden. Unter dem 30. 10.1991 hat er beantragt, ihn vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen, weil er aus Gewissensgründen gehindert sei, Zivildienst zu leisten. Auf den Inhalt dieses Antrages wird Bezug genommen (...).

Mit Bescheid vom 15.01.1992 ist der Antrag abgelehnt worden (...). Im wesentlichen wird darauf abgestellt, daß der Kläger keine entsprechende Gewissensentscheidung getroffen habe. Auch der rechtzeitig eingelegte Widerspruch ist mit Bescheid vom 24. 02.1992 zurückgewiesen worden (...). Der Kläger hat rechtzeitig das Gericht angerufen und einen Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag gestellt.

Er hat seine Klage mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.11.1992 (...) weiter begründet.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15.01.1992 sowie den Widerspruchsbescheid vom 24.02.1992 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger vorläufig zum Zivildienst nicht heranzuziehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf den Inhalt des entsprechenden Schriftsatzes vom 14.01.1993 wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte und den der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.03. 1993 zu seinen Gewissensgründen angehört. Dabei ist dem Kläger die Frage gestellt worden, was mit ihm innerlich geschehe, wenn er in der Intensivstation einen vor ihm liegenden Soldaten mit akutem Ausfall der Herz-Lungen-Funktion erfolgreich reanimiert hätte. Dabei sind dem Kläger drei unterschiedliche Fallkonstellationen vorgelegt worden. Zum einen soll es sich um einen Wehrpflichtigen handeln, der in Friedenszeiten einen zivilen Autounfall erlitten hat, zum anderen um einen Luftwaffensoldaten, der bei Hilfsflügen nach Sarajevo in seiner Transall-Maschine beschossen und verletzt worden ist und schließlich um einen Bundeswehrinfanteristen, der sich nach einer denkbaren Verfassungsänderung an sog. friedensschaffenden Maßnahmen in Bosnien beteiligt hat und dabei verletzt worden ist.

Der Kläger hat dazu ausgeführt, daß sich sein Konflikt daraus ergebe, daß er nach seinem Berufsethos dazu verpflichtet sei, jeden vor ihm liegenden Menschen zu reanimieren, wenn dies in einer lebensbedrohlichen Situation notwendig sei. Er freue sich über jede gelungene Reanimation, bei der es zu keinen Folgeschäden komme. Im Falle des Wehrpflichtigen würde er zunächst davon ausgehen, daß er diesem nicht verübeln könne, daß er kein Kriegsdienstverweigerer sei. Es würde ihm danach zwar innerlich schlecht gehen; er würde sich nach der Genesung dieses Wehrpflichtigen aber darum bemühen, ihm den Unterschied zwischen einer militärischen Verteidigung und einer sozialen Verteidigung deutlich machen. Überdies könne es sein, daß sich dieser Wehrpflichtige noch gar keine richtigen Gedanken über die Problematik gemacht habe, warum man es denn sinnvoll finden solle, Frieden durch das Töten von anderen Menschen zu schaffen. Im Falle des Luftwaffensoldaten würde er zunächst das Gefühl haben, daß es schade sei, daß es zu dem Krieg in Bosnien gekommen sei. Einen solchen Mann, der an Hilfsflügen teilnehme, würde er aber bewundern. Das sei eine gute Sache. Er selbst würde sich jedoch immer fragen müssen, warum es denn politisch so weit gekommen sei. Dies sei seine Frage und sein Problem.

Besonders schlimm sei aber eigentlich nur der dritte Fall. Es sei ja realistisch, daß man damit rechnen müßte, daß es zu einer Verfassungsänderung in Deutschland kommen werde, die den Einsatz von deutschen Infanteristen bei friedensschaffenden Maßnahmen mit sich bringe. Wegen der veröffentlichten Meinung des UNO-Generalsekretärs könne die Forderung nach einem deutschen Militäreinsatz im Ausland auch ganz kurzfristig umgesetzt werden. Dann sei aber auch der Fall realistisch gebildet, daß es für einen Zivildienst leistenden Krankenpfleger in einem deutschen Krankenhaus durchaus dazu kommen könne, solche Soldaten zu pflegen. Es sei schlimm, daß es zu so einer Art von Verteidigungskrieg gekommen sei. Die soziale Verteidigung sei viel wichtiger. Von der ganzen Wehrpolitik halte er nichts. Dies sei aber für seine jetzige Verhandlung nicht das Entscheidende. Das Schlimme in diesem Akutfall sei doch, daß er einen Infanteristen wieder gesund machen würde, der ihm das dann schlecht danken würde. Er würde nämlich nach der Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft wieder hingehen, um an einem weiteren Militäreinsatz in Bosnien teilzunehmen. Diese Vorstellung sei für ihn unerhört grausam. Auf der einen Seite trage er dazu bei, daß dieser reanimierte Mensch dann seinerseits wieder hingehen würde, andere Menschen – wenn auch im Rahmen eines Verteidigungsauftrages – zu erschießen. Die Belastung ergebe sich vor allem daraus, daß er quasi eine Kampfmaschine wieder fit gemacht habe. Wenn er in einen solchen Widerstreit geraten würde, würde es ihm dreckig und miserabel gehen. Er würde sich dann erst einmal ausheulen müssen.

Der Kläger ist an dieser Stelle in der mündlichen Verhandlung in Tränen ausgebrochen und hat schwer aufgestöhnt.

Entscheidungsgründe

Der Klage war stattzugeben, weil sich aus der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, daß er nach Überzeugung des Gerichtes aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten. Da der Tatbestand des § 15a Abs. 1 ZDG erfüllt ist, war dem Kassations- und Verpflichtungsantrag stattzugeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, daß er innerlich daran zerbrechen würde, wenn er gezwungen wäre, einen Infanteristen erst zu reanimieren, dann aber hinnehmen zu müssen, daß diese »Kampfmaschine« erneut zum Töten anderer Menschen eingesetzt wird. In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger auch überzeugend mit den Unterschieden zu anderen »Soldatenpflegefällen« auseinandergesetzt und deutlich gemacht, daß er nur in dem soeben genannten Fall in eine echte Gewissensnot geraten würde. Es ist ihm insbesondere gelungen, die Einmaligkeit und die Individualität seiner Gewissensnot plastisch zu schildern. Auch wenn der von ihm geschilderte Konflikt für viele andere Menschen nicht nachvollziehbar sein mag, liegt vorliegend gerade derjenige Ausnahmefall vor, der in § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG tatbestandlich erfaßt wird.

Der Beklagten ist zugutezuhalten, daß es in den schriftlichen Verfahren nach § 15a ZDG in aller Regel sehr schwierig ist, eine inhaltliche Überprüfung der behaupteten Gewissensentscheidung vorzunehmen. In der mündlichen Verhandlung war dies allerdings möglich. Das Gericht geht davon aus, daß auch die Beklagte, wenn sie einen Vertreter zur Verhandlung hätte entsenden können, als Ergebnis der mündlichen Verhandlung von dem vom Kläger geschilderten Gewissenskonflikt überzeugt gewesen wäre.

Das Gericht geht auch davon aus, daß die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 2 ZDG erfüllt sind. Der Dienstvertrag zwischen dem St.-Josefs-Hospital und dem Kläger ist zwar bereits am 22.04.1991 abgeschlossen worden, also zu einer Zeit, zu der der Kläger noch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war (Anerkennungsbescheid vom 01.10.1991). Andererseits befand sich der Kläger zum Datum des Vertragsabschlusses aber noch in seiner Ausbildung zum Krankenpfleger. Folgerichtig wird in § 1 des genannten Dienstvertrages bestimmt, daß das Angestelltenverhältnis erst am 01.10.1991 beginnen soll, mithin an demjenigen Tag, an dem auch der Anerkennungsbescheid ergangen ist. Diese Konstellation genügt nach Überzeugung des Gerichtes, um dem Gesetzeszweck der genannten Vorschrift zu entsprechen, nur denjenigen Zivildienstpflichtigen die Berufung auf § 15a Abs. 1 Satz 1 ZDG zu ermöglichen, die erst nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ein Ersatzarbeitsverhältnis beginnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 75 ZDG ausgeschlossen. Eine Revision nach § 135 VwGO war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 und 133 VwGO nicht gegeben sind.

7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kögel als Einzelrichter.

Bevollmächtigter: RA Otto Jäckel, Marktstraße 10, 65 183 Wiesbaden, Tel. 0611 / 99 24 40, Fax 0611 / 9 92 44 44.