Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der ledige Angeklagte hat den Beruf eines Bildhauers und Steinmetz erlernt. Seit Anfang des Jahres 1992 hat er sich selbständig gemacht. Zusätzlich zu seinen relativ geringen Einkünften wird er von seinem Vater finanziell unterstützt.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des BAZ vom 16.04.1991 wurde er zur Ableistung seines Zivildienstes einberufen für die Zeit vom 01. 07.1991 bis zum 30.09.1992 bei dem Studentenwerk in Braunschweig. Er trat seinen Zivildienst zunächst ordnungsgemäß an und wurde beim Studentenwerk in der Mensa beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.10. 1991 teilte er gegenüber dem BAZ mit, daß er die Dienstverpflichtung abbrechen werde. Seine Entscheidung sei endgültig. Seine Gründe seien moralischer Art. Er habe erst während seiner Dienstzeit erfahren, daß er im Spannungs- und Kriegsfall auch für Maßnahmen, die dem Krieg dienlich seien, herangezogen werden könne. Da er aber jeden Kriegsdienst mit der Waffe ablehne, würde er gegen sein Gewissen handeln, wenn er den Zivildienst weiterführte. Der Angeklagte ist entsprechend seiner vorgefaßten Absicht dann auch seit dem 21. 10.1991 fortlaufend dem Zivildienst ferngeblieben.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der die tatsächlichen Fakten eingeräumt hat. Auch in der Hauptverhandlung hat er ausführlich dargelegt, daß er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne, Zivildienst abzuleisten, weil dieser in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehen würde. Wegen der Einzelheiten seines Entlastungsvortrages wird auf die „Prozeßerklärung“ des Angeklagten vom 04.06.1992, die als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte hat sich strafbar gemacht wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG. Auch unter Berücksichtigung seiner ernsthaften und endgültigen Gewissensentscheidung, den Zivildienst zu verweigern, liegen die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) nicht vor.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des Einberufungsbescheides keine Bedenken. Aus Art. 12a Abs. 2 GG geht hervor, daß derjenige, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert hat, zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden kann. Dieser Ersatzdienst ist im ZDG näher geregelt. Die damit festgelegte Ersatzdienstpflicht für Wehrdienstverweigerer widerspricht nicht der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährten Gewissens- und Glaubensfreiheit. Auf diese Vorschrift kann sich nämlich derjenige, der anerkannter Wehrdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG ist, deshalb nicht berufen, weil die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend von Art. 4 Abs. 3 GG geregelt worden sind (vgl. dazu LG Osnabrück, Urteil v. 08.02.1980 in MDR 7/1980 m.w.N.).

Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, daß er den objektiven Sachverhalt unumwunden zugegeben hat. Er ist auch nicht vorbestraft. Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erschien – ausgehend von dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 56 ZDG – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe von drei Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Braunschweig, Richter am Amtsgericht Blanck als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Barbara Kramer, Kastanienallee 21/22, 38 102 Braunschweig, Tel. 0531 / 7 10 27, Fax 0531 / 79 56 88.