Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist durch Urteil des AG Wiesbaden vom 05.09.1991 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt , die verspätet bei Gericht eingegangen ist. Auf seinen Antrag hin ist ihm durch Beschluß vom 04.03.1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Seine Berufung ist erfolglos.
Aufgrund der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte arbeitet seit dem 01.04.1991 als Monteur und verdient monatlich 1.700,– DM bis 1.800,– DM netto. Er wohnt noch bei seinen Eltern und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Gemäß Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 11.06.1989 wurde der Angeklagte auf seinen Antrag vom 10.11.1988 hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt; es wird festgestellt, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Durch Einberufungsbescheid des BAZ vom 26.09.1990 wurde er für die Zeit vom 03.12.1990 bis zum 29.02. 1992 zum Zivildienst einberufen. Als Dienststelle wurde die Diakoniegemeinschaft Paulinenstift bestimmt. Der Angeklagte wurde nach Antritt des Zivildienstes dafür eingesetzt, Essen von der Kantine des Paulinenstiftes in Altenheime auszufahren und übte diese Tätigkeit vom 03.12.1990 bis 11.01. 1991 ohne Beanstandung aus. Am 11.01.1991 teilte er der Diakoniegemeinschaft mit, daß er ab sofort seinen Zivildienst „total verweigern“ wolle. Er blieb sodann seit dem 14. 01.1991 dem Dienst fern. Trotz Aufforderung der Verwaltungsstelle des Zivildienstes vom 21.01. 1991 und des BAZ vom 04.02.1991, seinen Dienst sofort wieder aufzunehmen, andernfalls strafrechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet würden, nahm der Angeklagte seinen Zivildienst nicht wieder auf. Er lehnt auch heute noch sowie für die Zukunft strikt das Ableisten jeglichen Zivildienstes ab.
Der Angeklagte räumt die Tat ein. Er sieht auch ein, daß er sich durch sein Verhalten strafbar gemacht hat. Als Begründung gibt er an, daß er jegliche Form des Kriegsdienstes ablehne. Hierzu gehöre als ein Teil auch der Zivildienst, denn auch dieser diene im zivilen Bereich der Vorbereitung und Planung eines Krieges. Der Zivildienst schade darüber hinaus im sozialen Bereich, da wegen der Zivildienstleistenden weniger Pflegepersonal eingestellt werde. Ihm sei wegen der damals herrschenden Golfkrise die Sinnlosigkeit des Kriegs- und Zivildienstes bewußt geworden. Er habe das Ableisten des Zivildienstes mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, obwohl er gewußt habe, daß er sich durch sein Verhalten strafbar mache. Das müsse und wolle er auch für die Zukunft in Kauf nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich aufgrund vorstehenden Verhaltens wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG strafbar gemacht. Er hat eigenmächtig den Zivildienst verlassen, um sich dauernd der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt, denn er wollte sich auf Dauer dem Zivildienst entziehen und wußte, daß er sich durch sein Verhalten strafbar macht. Gründe dafür, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder sonstigen seelischen Abartigkeiten unfähig gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen (§ 20 StGB), sind nicht ersichtlich oder von dem Angeklagten dargetan worden. Das gleiche gilt in Bezug auf eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).
Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) berechtigt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, grundsätzlich nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 23, 127 ff.). Dieses Grundrecht ist in Art. 4 Abs. 3 GG von dem Verfassungsgeber selbst dahingehend beschränkt worden, daß lediglich niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Das Nähere regeln die Bundesgesetze, das heißt das KDVG und das ZDG. Die Einrichtung und Ausgestaltung des Zivildienstes steht somit nach dem Grundgesetz im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Staates, der das Grundrecht der Gewissensfreiheit für den Bereich der Wehrpflicht durch die Verfassung selbst in spezieller Weise ausgestaltet und damit zugleich inhaltlich beschränkt hat, und zwar gerade auch für die subjektive Seite des Tatbestandes (so BVerfGE, a.a.O., Seite 133). Die Gewissensfreiheit einer Person kann sich demnach nur auf Entscheidungen beziehen, die die Rechtsordnung dem Verantwortungsbereich des Einzelnen zuweist oder überläßt. Das ist vorliegend bei der Ableistung des Zivildienstes nicht der Fall, denn der Angeklagte wendet sich gegen eine Wertentscheidung des Verfassungsgebers, die außerhalb seines persönlichen Verantwortungsbereiches liegt. Wollte man in einem derartigen Fall die Maßstäbe von einzelnen Personen gelten lassen, würde die Rechtsordnung in die Gefahr der Selbstauflösung geraten.
Als Strafdrohung ist von dem Gesetzgeber in § 53 ZDG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er bisher nicht vorbestraft ist und aus politisch-ethischen Gründen gehandelt hat. Die Kammer glaubt dem Angeklagten, daß er den Zivildienst nicht aus Bequemlichkeit oder deshalb verweigert hat, weil er im freien Berufsleben ein Vielfaches des Zivildienstsoldes verdient, sondern weil er wegen der von ihm dargelegten Gründe keinen Sinn mehr im Zivildienst gesehen hat, der seiner Ansicht nach ebenfalls „Kriegsdienst“ ist.
Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bei seiner Zivildienststelle durch die Betreuung alter Menschen eine Tätigkeit auszuüben hatte, die in keiner Verbindung mit militärischen Angelegenheiten stand oder zu einer Kriegsvorbereitung hätte dienen können. Da er sich weigert, die jedem Staatsbürger in gleicher Situation obliegende Pflicht des Wehr- oder Ersatzdienstes zu erbringen, ist sein Verhalten als eigennützig und unsozial anzusehen. Weiter ist bei der Strafzumessung als Leitgedanke auch die Verteidigung der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Das heißt, die Strafe hat auch die Aufgabe, die durch die Tat verletzte Ordnung des Rechts gegenüber dem Täter durchzusetzen und künftigen Verletzungen durch ihn und andere vorzubeugen. Vorliegend bestünde bei Nachahmungen durch andere Zivildienstleistende zudem die Gefahr, daß der vom Staat eingerichtete zivile Ersatzdienst, der im sozialen Bereich dazu dient, daß wichtige Aufgaben, für die sonst kein Personal zur Verfügung steht, wahrgenommen werden können, sowohl in seinem Bestand wie auch seiner Funktionsfähigkeit in Frage gestellt werden könnte. Diese Gefahr wäre besonders groß, wenn Zivildienstleistende beispielsweise sich generell durch eine Geldstrafe von dem Zivildienst „freikaufen“ könnten. Zudem ist weiter zu berücksichtigen, daß das Vertrauen der Bevölkerung, im Schutze einer Rechtsordnung zu leben, nicht erschüttert werden darf, was zu einer Gefährdung der Rechtstreue der Bevölkerung führen könnte.
Auch unter Berücksichtigung des von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten „Wohlwollensgebotes“ gegenüber Gewissenstätern (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 134), hält die Kammer aus den vorstehenden Erwägungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist vorliegend nicht als zu hart anzusehen, da sie den Angeklagten, dessen Persönlichkeit dem Gericht gefestigt erscheint, nicht innerlich in eine ausweglose Situation zu treiben droht.
Die Freiheitsstrafe kann nach Ansicht der Kammer zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich diese – erstmalige – Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und er zukünftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).
Die Festsetzung der Bewährungszeit und der Bewährungsauflage beruht auf §§ 56a ff. StGB.
Da die Berufung des Angeklagten erfolglos ist, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (§ 437 Abs. 1 StPO).
4. Kleine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden, Vorsitzende Richterin am LG Reiser-Döhring.
Verteidiger: RA Harald Astheimer, Ludwig-Einsiedel-Straße 24, 65 428 Rüsselsheim, Tel./Fax 06142 / 9 35 60.