Leitsatz

1. Für die den Zivildienst aufgrund einer fortwirkenden Gewissensentscheidung auf Dauer verweigernden Überzeugungstäter, insbesondere aus dem Kreise der Zeugen Jehovas, kommt es für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zur Bewährung mit Rücksicht auf die Entscheidung BVerfGE 23, 191 nicht auf ihre zukünftige Einstellung zum Zivildienst, sondern lediglich auf ihr zu erwartendes sonstiges Wohlverhalten an.

2. Es ist gesetzeswidrig, diesen Überzeugungstätern im Bewährungsbeschluß die Weisung zu erteilen, im Falle der erneuten Einberufung der Zivildienstpflicht nachzukommen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist überzeugter Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Er wurde im Jahre 1974 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Im Frühjahr 1975 wies ihn das Bundesamt für den Zivildienst darauf hin, daß von seiner Heranziehung zum Zivildienst, sofern er sich an dessen Ableistung aus Gewissensgründen gehindert sehe, gemäß § 15a ZDG abgesehen werden könne, wenn er freiwillig in einem der in dieser Vorschrift vorgesehenen Arbeitsverhältnisse tätig werde. Ein im Jahre 1978 gestellter Antrag des Angeklagten auf Befreiung auch vom Zivildienst blieb ohne Erfolg. Nach vergeblichen Aufforderungen des Bundesamtes im Jahre 1978 und 1979, die Erfüllung der Voraussetzung des § 15a ZDG nachzuweisen, wurde der Angeklagte mit Bescheid vom 12.8.1980 für die Zeit vom 1.10.1980 bis zum 31.12.1982 zum Zivildienst einberufen; sein Widerspruch wurde mit Bescheid vom 31.10.1980 zurückgewiesen. Der Angeklagte blieb weiterhin dem Zivildienst fern und war auch für die Zukunft entschlossen, als überzeugter Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas sowohl den Zivildienst als Surrogat des Kriegsdienstes als auch die Begründung eines freien Arbeitsverhältnisses i.S. des § 15a ZDG aus Gewissensgründen zu verweigern; aus den gleichen Gründen lehnt er auch eine Verpflichtung als Helfer beim Technischen Hilfswerk ab.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Das LG hat die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen.

Gegen die Entscheidung des LG hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Der Senat änderte das angefochtene Urteil ab und setzte die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung aus.

Aus den Entscheidungsgründen

Bei der nach der Entscheidung des BVerfG vom 7.3.1968 (BVerfGE 23,191) und nach der heutigen Gesetzesfassung gegebenen Rechtslage rechtfertigen die vom LG dargelegten Erwägungen nicht die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Strafkammer ist zwar einzuräumen, daß es mit dem Zweck der Vorschrift des § 56 I StGB schwer vereinbar erscheint, einem auch zur weiteren Verweigerung des Zivildienstes fest entschlossenen Angeklagten die Vollstreckung der Strafe “zur Bewährung” auszusetzen. Nach § 56 I 1 i.V. mit Abs. 3 StGB muß das Gericht jedoch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auf die Erwartung eines “gesetzmäßigen und geordneten Lebens” (so § 23 II StGB in der bis zum 1.4.1970 geltenden Fassung) kommt es nicht mehr an. Die Strafkammer ist im Hinblick auf die Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse des Angeklagten ersichtlich überzeugt, daß dieser sich künftig – soweit es sich nicht um die Erfüllung der Zivildienstpflicht handelt – keine Straftaten mehr begehen wird; an einer günstigen Prognose i.S. des § 56 I StGB sieht sie sich nur durch die entschlossene Ankündigung des Angeklagten gehindert, er werde auch künftig auf Grund der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung den Zivildienst verweigern. Bei einer solchen Verweigerung würde es sich aber nach der Entscheidung des BVerfG vom 7.3.1968 (aaO) um “dieselbe (wie die bereits abgeurteilte) Tat i.S. von Art. 103 III GG” handeln, weil die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeklagten zurückgehen würde; die dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht im vorliegenden Verfahren stände dem nicht entgegen. Der Angeklagte dürfte deshalb wegen der erneuten Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst nicht erneut bestraft werden.

Das verkennt auch die Strafkammer nicht. Sie glaubt jedoch, den Begriff der (zu erwartenden oder nicht zu erwartenden neuen) “Straftaten” in §§ 56 I 1 und 56f StGB dahin interpretieren zu müssen, daß es lediglich auf die Erwartung einer künftigen tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handlung, nicht jedoch auf deren Strafbarkeit ankomme. Dem kann der Senat nicht folgen. Die Ansicht der Strafkammer würde zu dem sprachlich/logisch schwer nachvollziehbaren Ergebnis führen, daß der Gesetzgeber in diesen Vorschriften Handlungen als “Straftaten” bezeichnet hätte, die tatsächlich gar nicht “strafbar” zu sein brauchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei Verurteilung von Gesinnungs- und Überzeugungstätern das Festhalten an der Gesinnung oder Überzeugung für sich allein noch nicht zu einer ungünstigen Prognose nötigt und einer Strafaussetzung nicht grundsätzlich entgegensteht. Allerdings muß jeweils erwartet werden können, daß gleichwohl künftig aus bestimmten Gründen eine Wiederholung der Straftat nicht zu erwarten ist (vgl. u.a. BGHSt 6, 186 [192f.]; 7, 6 [9]; BGH, GA 1976, 113 und die weiteren bei Dreher-Tröndle, 41. Aufl., Rdnr. 4a, und Stree, in: Schönke-Schröder, 21. Aufl., Rdnr. 19, – jeweils zu § 56 StGB – nachgewiesenen Entsch.). Für die den Zivildienst auf Grund einer fortwirkenden Gewissensentscheidung auf Dauer verweigernden Überzeugungstäter , insb. aus dem Kreise der Zeugen Jehovas, ist mit der erwähnten Entscheidung des BVerfG insoweit eine besondere Rechtslage entstanden, als bei erneuter Tatbestandsverwirklichung eine erneute Bestrafung ausgeschlossen ist, wobei auch eine “Zäsurwirkung” der ersten Verurteilung ausscheidet. Das muß sich auf die Entscheidung über die Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 56 I StGB entsprechend auswirken. Der dargelegten jetzigen Rechtslage trägt die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung dadurch Rechnung, daß nach ihr derartigen Zivildienstverweigerern – jedenfalls soweit sie zu Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten verurteilt werden – Strafaussetzung zur Bewährung schon dann bewilligt werden muß, wenn von ihnen – ungeachtet ihrer Entschlossenheit zur weiteren Verweigerung des Zivildienstes – ein künftiges straffreies Leben auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs zu erwarten ist. Die Zukunftsprognose soll daher nicht von der künftigen Einstellung zum Zivildienst abhängen, sondern lediglich vom sonstigen “Wohlverhalten” (OLG Schleswig, SchlHAnz 1969, 97; OLG Hamm, NJW 1979, 890; OLG Frankfurt, OLGSt 3 zu § 53 ErsDG; OLG Hamm, NJW 1980, 68; vgl. auch BayObLG, NJW 1980, 2424). Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat beitritt, hätte die Strafkammer im gegebenen Fall die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen müssen, ohne daß es darauf ankam, ob nach den Gepflogenheiten des Bundesamtes für den Zivildienst erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, daß der den Zivildienst aus Gewissensgründen verweigernde Angeklagte nach seiner Verurteilung überhaupt mit einer erneuten Einberufung zu rechnen hat. Wäre damit tatsächlich nicht zu rechnen, lägen hier Umstände vor, die zwar – wenigstens mit einer Wahrscheinlichkeit – “erst in Zukunft eintreten” würden, jedoch nach zutreffender Auffassung (vgl. Horn, in: SKStGB, § 56 Rdnr. 18a) bei der Prognose hätten beachtet werden müssen.

Im Hinblick auf abweichende Entscheidungen in der früheren Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg, NJW 1969, 1780) weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es seiner Auffassung nach mit der gegebenen Rechtslage nicht vereinbar und daher gesetzwidrig (vgl. §§ 268a, 305a I StPO) wäre, wenn dem Angeklagten in dem Bewährungsbeschluß die Weisung erteilt würde, im Falle einer erneuten Einberufung seiner Zivildienstpflicht nachzukommen (vgl. BayObLG, NJW 1980, 2424 = BayObLGSt 1980, 15).

1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm.