Leitsatz
Zur Fortsetzung eines Hochschulstudiums kann Freigang gem. § 39 StVollzG gestattet werden.
Das Ziel der sozialen Integration des Gefangenen geht der Sicherung der Allgemeinheit vor.
Es ist nicht sachgerecht und daher ermessensfehlerhaft, einen „Totalverweigerer“ zur Abschreckung von Nachahmungstätern und wegen des mangelnden Verständnisses der übrigen rechtstreuen Bevölkerung „für eine solche Bevorzugung“ nicht zum Freigang zuzulassen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Ast. hat am 15.1.1986 eine 8-monatige Freiheitsstrafe wegen Dienstflucht (§ 53 ZDG) angetreten. Nachdem er sich zum Strafantritt in der bayr. Vollzugsanstalt St. Georgen – Bayreuth selbst gestellt hatte, wurde er auf seinen Antrag am 4.2.1986 in den hessischen Vollzug, zunächst in die JVA Dieburg und schließlich in die JVA Frankfurt/Main IV verlegt.
Grund der vom Ast. beantragten Verlegung war und ist, ihm die Möglichkeit zum Weiterstudium an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität zu geben. Der Ast. befindet sich im 8. Fachsemester Philosophie, studiert nebenher noch Neuere Geschichte und Politik und beabsichtigt, sich Ende des übernächsten Semesters zum Examen zu melden. Er arbeitet zur Zeit an seiner Magisterarbeit und benötigt zum Examen insgesamt noch 4 Scheine im Hauptfach. (...)
Mit Antrag v. 7.4.1986 beantragt der Verurteilte, den Ag. zu verpflichten, ihn zum Zwecke der Weiterführung seines Studiums zum Freigang zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Fortsetzung seines Studiums sei nur möglich, wenn er an den Lehrveranstaltungen teilnehmen könne. (...)
Aus den Entscheidungsgründen
Die Weigerung des Anstaltsleiters, dem Ast. Vollzugslockerungen in der Weise zu gewähren, daß er sein Studium fortsetzen kann, ist nicht mehr gerechtfertigt.
Zwar eröffnet § 11 StVollzG dem Gefangenen keinen Anspruch auf die Zulassung zum Freigang als hierfür mögliche Vollzugslockerung. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde hierbei einen Ermessensspielraum, der auch die Nichtzulassung zum Freigang als Ermessensausübung zuläßt.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Rahmen des § 11 StVollzG ist jedoch, daß ihr keine sachfremden Erwägungen zugrundeliegen und sie nicht willkürlich ergangen ist. (...)
So hat sich der Anstaltsleiter, wie aus seiner Stellungnahme v. 16. 4. 1986 deutlich wird, im wesentlichen nur auf zwei Gründe gestützt.
Zum einen hat er aus der Art des Delikts, weswegen der Ast. verurteilt worden ist, und den Äußerungen des Ast. hierzu eine staats- und verfassungsfeindliche Gesinnung des Ast. abgeleitet und daraus die Folgerung gezogen, der Ast. verweigert seine Bereitschaft zum Erreichen des Vollzugszieles. Zum anderen beruft er sich auf einen Vorfall v. 8.4.1986, wonach der Ast. wegen Verletzung der Hausordnung mit Arrest belegt werden mußte, weshalb die Anstaltsordnung ernsthaft gefährdet worden sei.
Beide Sachbegründungen sind zum Teil fehlerhaft, zum Teil überzogen und begründen für das Gericht die Überzeugung, daß der Ag. diese Gründe nur nachgeschoben hat, um seine ablehnende Haltung zu rechtfertigen.
Der Ast. ist hierzu gehört worden. Er hat glaubhaft dargelegt, daß er weder aus staats- noch aus grundgesetzfeindlicher Einstellung heraus zum Totalverweigerer geworden ist. Nach seiner Auffassung lehnt er den Zivildienst ab, weil diesem eine Hilfsfunktion für den Militärdienst zukommt. Im übrigen bejaht er das Grundgesetz und die staatliche Ordnung. Auch die Vorstrafe wegen Verstoßes gegen § 90a StGB hat er sich mit einer Äußerung im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren wegen der Dienstflucht eingehandelt, sie beruht nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung des Verurteilten.
Die Begründung des Ag., daß das Verhalten und die Einstellung des Ast. die Annahme rechtfertigten, er werde auch künftig und insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung der Vollzugslockerung straffällig, geht fehl.
Zunächst bestand diese Gefahr schon deswegen nicht, weil eine erneute Aufforderung zum Dienstantritt durch das Bundesamt für den Zivildienst nicht während laufender Strafvollstreckung ergangen wäre.
Schließlich besteht diese Gefahr überhaupt nicht mehr, weil der Ast. inzwischen durch den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst aus dem Zivildienst entlassen worden ist. Für eine andere Delinquenz (als Dienstflucht) liegen überhaupt keine Anhaltspunkte vor.
Ebenso ist die weitere Argumentation des Ag., nämlich der Abschreckung von Nachahmungstätern und des mangelnden Verständnisses der übrigen rechtstreuen Bevölkerung für „eine solche Bevorzugung eines Totalverweigerers“ nicht sachgerecht und daher ermessensfehlerhaft.
Die Strafzumessungsgründe und der Gedanke der Generalprävention, die das verurteilende Gericht zur Begründung seiner Strafe herangezogen hat, sind – wenn überhaupt – nur nachrangig als Begründung für Maßnahmen im Strafvollzug heranzuziehen.
Vorrangige Aufgabe des Vollzugs ist das Ziel der sozialen Integration vor z.B. der weiteren Aufgabe der Sicherung der Allgemeinheit (vgl. § 2 StVollzG). Das Gesetz hat sich hier eindeutig für die Priorität der Hilfe zur „sozialen Integration“ vor allen anderen Vollzugsaufgaben entschieden. Dieses Prioritätsprinzip, das in § 2 StVollzG ausdrücklich und durch die Gestaltungsprinzipien des § 3 StVollzG ergänzend angesprochen ist, will sicherstellen, daß bei Zielkonflikten, die regelmäßig im Vollzugsalltag auftreten, nicht der traditionell übermächtige Sicherheitsgedanke automatisch durchschlägt (vgl. hierzu Callies/Müller-Dietz, StVollzG, Komm. zu § 2 Rdnr. 4). Vielmehr soll im Rahmen einer verantwortlichen Interessenabwägung dem Prinzip der sozialen Integration und damit dem Prinzip der Eröffnung von Freiheitsspielräumen zur Einübung sozialer Verantwortung der Vorrang gebühren (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O.).
Da im vorliegenden Fall überhaupt keine Delinquenzgefahr mehr besteht, sind auch generalpräventive Gesichtspunkte hier nicht zum Nachteil des Ast. anzuführen, weil dies angesichts des Prioritätsprinzips zugunsten der sozialen Integration zu einer Aushöhlung dieses Prinzips führen würde.
Nicht sachgerecht ist der Hinweis auf das Verhalten des Ast. am 8.4.1986, das zur Verhängung von 6 Tagen Arrest geführt hat. Zum einen ist hierüber in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Insoweit enthält sich das Gericht einer Wertung hierüber an dieser Stelle. Zum anderen ist der Ast. durch die Disziplinarmaßnahme bereits – ihre Berechtigung unterstellt – genügend gestraft.
Nach § 159 StVollzG soll der Anstaltsleiter zur Aufstellung und Überprüfung des Vollzugsplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen Konferenzen mit den an der Behandlung maßgeblichen Beteiligten durchführen. Hier hat sich der Anstaltsleiter mit den entsprechenden Mitarbeitern auch eingehend beraten. Diese hatten dem Anstaltsleiter auch die direkte Zulassung des Ast. zum Freigang empfohlen. Gleichwohl hat sich der Anstaltsleiter über diese Empfehlung hinweggesetzt. Aus dem Sinn der Vorschrift des § 159 StVollzG folgt jedoch, daß der Anstaltsleiter bei den im Vollzug ablaufenden Entscheidungsprozessen nicht ausschließlich nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen entscheiden soll, sondern unter bestimmten Umständen auch Anregungen anderer Konferenzteilnehmer entsprechen muß, was vorliegend nicht geschehen ist.
Bei der nach § 11 StVollzG erforderlichen Ermessensausübung ist eine ins einzelne gehende Abwägung aller im Einzelfall für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände vorzunehmen.
Außenbeschäftigung und Freigang sind wichtige Behandlungsmaßnahmen, die nicht nur die Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG verwirklichen, sondern auch das durch § 2 StVollzG als vorrangiges Vollzugsziel aufgegebene Problem lösen sollen. Sie sind daher aus Resozialisierungsgründen jeder Tätigkeit in der Anstalt vorzuziehen.
Nach § 39 StVollzG soll dem Gefangenen gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeit für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und keine überwiegenden Gründe des Vollzugs entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Zweifel in der Person des Ast. vor.
Landgericht Frankfurt/Main.
Anmerkung
Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG Frankfurt ist zu begrüßen. Sie verpflichtet die Justizvollzugsanstalt dazu, dem wiederholt auch in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretenen und wegen wiederholter Verweigerung des Zivildienstes zu zweimal 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Totalverweigerer Christoph Bausenwein zum Freigang zuzulassen, damit er sein Philosophiestudium fortführen kann.
I. Zu kritisieren ist an der Entscheidung, daß als Rechtsgrundlage § 39 StVollzG herangezogen wird.
a) § 39 Abs. 1 sieht vor, daß neben der Arbeit auch die berufliche Fortbildung und die Berufsausbildung, die außerhalb der Anstalt stattfinden, „auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses“ zu erfolgen haben. Da unter einem freien Beschäftigungsverhältnis aber ein Arbeitsverhältnis oder zumindest eine Ausbildung innerhalb eines Vertragsverhältnisses verstanden wird, stellt ein Hochschulstudium mit Sicherheit kein freies Beschäftigungsverhältnis dar. Die Vorschrift aus dem 5. Titel des StVollzG, der „Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung“ regelt, die für die Durchführung eines Studiums während der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einschlägig zu sein scheint, ist vielmehr § 37 Abs. 3, wonach „geeigneten Gefangenen ... Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden“ soll. Andererseits enthält § 37 keine Regelung zu Beschäftigungen „außerhalb der Anstalt“, hierfür scheint wiederum § 39 innerhalb der §§ 37ff. die Spezialregelung zu sein. So entsteht der Eindruck, als sei der Student als Freigänger im StVollzG nicht vorgesehen und dieser Eindruck wird bestätigt durch die Kommentarliteratur, die den Studenten im Rahmen der „Zuweisung“ zu „Arbeit, arbeitstherapeutischer Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung“ (§ 37) auf die Möglichkeit eines Fernstudiums verweist. Demgegenüber stehen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die ganz selbstverständlich davon ausgehen, daß der Freigang auch zur Durchführung eines Studiums gewährt werden kann – das OLG Frankfurt unter Anwendung des § 37 Abs. 3, das OLG Celle hingegen – wie die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Beschluß – auf der Grundlage des § 39.
Da der Gesetzeswortlaut die Gestattung eines Hochschulstudiums ganz offensichtlich nicht auf der Grundlage des § 39 zuläßt, ist zunächst zu klären, ob der Gesetzgeber gleichzeitig den Hoch- oder Fachhochschulstudenten vom Freigang ausschließen wollte, als er in § 39 Abs. 1 eine Sonderregelung für Freigänger geschaffen hat, die ein (Arbeits- oder Ausbildungs-) Vertragsverhältnis eingehen. Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber befürchtete, innerhalb der Anstalt könnte ein Nebeneinander von Beschäftigungen aufgrund von freien Arbeitsverhältnissen und aufgrund von Arbeitszuweisungen durch die Anstalt zu Unruhen führen und deshalb freie Beschäftigungsverhältnisse nur „außerhalb der Anstalt“ gestatten wollte. Daß mit der Spezialregelung des § 39 Abs. 1 keine abschließende Aussage darüber getroffen ist, zu welchen Zwecken Freigang gewährt werden kann, ergibt sich auch aus dem Verhältnis von § 39 zu § 11, der allgemein die Gestattung des Freigangs regelt. § 39 Abs. 1 sieht vor, daß die Voraussetzungen für eine Vollzugslockerung gem. § 11„unberührt bleiben“. Auch eine Entscheidung nach § 39 Abs. 1setzt daher zunächst die Gewährung von Freigang auf der Grundlage des § 11voraus. Soll die Eigenständigkeit der Regelung in § 11einen Sinn haben, muß umgekehrt Freigang auch dann möglich sein, wenn zwar kein Fall des § 39 Abs. 1vorliegt, aber eine andere Tätigkeit angestrebt wird, die vom Gesetz vorgesehen ist – etwa die von § 37 Abs. 3 genannten Maßnahmen – und der sinnvoll nur außerhalb der Anstalt nachgegangen werden kann. Diese Interpretation des Verhältnisses von § 11 zu §§ 37ff. deckt sich mit der Auffassung, eine Selbstbeschäftigung gem. § 39 Abs. 2könne auch außerhalbder Anstalt stattfinden, obwohl § 39 Abs. 2dies – im Unterschied zu § 39 Abs. 1 – nicht ausdrücklich vorsieht.
b) Trotz des unzutreffenden Hinweises auf § 39 begründet der Beschluß der Strafvollstreckungskammer überzeugend unter Hinweis auf die Grundsatznormen des Strafvollzugsgesetzes, warum von der generellen Zulässigkeit des Freigangs zur Durchführung eines Hochschulstudiums auszugehen ist. Auf der Hand liegt, daß der in § 2als ranghöchstem Vollzugsziel ausgewiesenen Fähigkeit, „künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“, besser gedient ist, wenn der Gefangene seinem Studium nachgeht, als wenn er andere, ihn nicht qualifizierende Beschäftigungen in der Anstalt ausübt und in dieser Zeit in seiner beruflichen Entwicklung nicht nur nicht gefördert, sondern gehemmt wird. Und zutreffend beruft sich die Strafvollstreckungskammer im nächsten Schritt auf § 11,wonach – um den „schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ... entgegenzuwirken“ (§ 3 Abs. 2) und den Gefangenen „in das Leben in Freiheit einzugliedern“ (§ 3 Abs. 3) – der Freigang jeder Tätigkeit in der Anstalt vorzuziehen ist“. Sinn und Zweck der Regelung des Freigangs im Strafvollzugsgesetz verlangen somit, daß Freigang auch zur Durchführung eines Hochschulstudiums – als „weiterbildender Maßnahme“ gem. § 37 Abs. 3 – gewährt werden kann.
Gegen dieses Ergebnis mag eingewandt werden, der studierende Freigänger entziehe sich jeglicher Kontrolle seitens der Anstalt, die bei anderen Gefangenen durch die Beaufsichtigung durch Arbeitgeber oder Ausbildungsstätte durchaus gegeben sei. Dieses Argument überzeugt nicht. Zum einen hat die Anstalt auch keine vergleichbare Kontrolle von Gefangenen, die außerhalb der Anstalt eine Selbstbeschäftigung gem. § 39 Abs. 2 nachgehen. Studenten sind durch Studienplan und Prüfungsanforderungen sogar einer wesentlich intensiveren Sozialkontrolle ausgesetzt. Im übrigen wird der Unterschied zwischen einem Arbeitstag von 8 Stunden mit einer monatlichen Lohnabrechnung, an Hand derer die Anstalt die Fehlzeiten kontrollieren kann, zu einem vergleichsweise „freien“ Studentenleben in die Entscheidung gem. § 11 und in die Prognose einfließen, ob der Gefangene unter Vollzugsgesichtspunkten „geeignet“ (§ 37 Abs. 3) ist, den Tag in der relativen Freiheit eines Studentenlebens zu verbringen. Vergessen werden darf dabei aber nicht, daß die Kontrolle auch des Studenten sehr wohl über die Verpflichtung zur täglichen Rückkehr in die Anstalt und die in den offenen Vollzugsanstalten üblichen Weisungen wie Alkoholverbot etc. hergestellt wird.
c) Auf den ersten Blick macht es in der Sache keinen Unterschied, ob der Freigang zur Durchführung eines Studiums auf der Grundlage des § 37 Abs. 3 oder des § 39 StVollzG gestattet wird. Eine Erlaubnis gem. § 39 hat aber abgesehen von den genannten dogmatischen Bedenken den Nachteil, daß damit auch für den Studenten die Vorschriften anwendbar werden, die das Gesetz andie Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis knüpft. So hat das OLG Cellegem. § 50 Abs. 2 StVollzG einen Fachhochschulstudenten dazu verpflichtet, den Haftkostenbeitrag aus seinen Mitteln nach BAFöG zu entrichten. Wäre diesem Studenten – richtigerweise – auf der Grundlage des § 37 Abs. 3 das Studium gestattet worden, hätte es für diesen Rückgriff auf seine für die Durchführung des Studiums notwendigen Mittel (Lernmaterial, Essen, u.U. eigene Wohnungzu ungestörten Arbeiten zwischen Veranstaltungen etc.) keine Möglichkeit gegeben.
II. Die Strafvollstreckungskammer hatte sich mit der ausführlichen Begründung der Anstalt zu befassen, warum der Totalverweigerer C. Bausenwein, der trotz mehrfacher Verurteilung auch im Strafvollzug und für die Zukunft an seiner Entscheidung festhält, den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern, nicht zum Freigang zugelassen werden könne. Die Anstalt hatte dieser gerichtlichen Entscheidung in ihrer Stellungnahme vom 16.4.1986 „grundsätzliche Bedeutung“ beigemessen, weil „angenommen werden muß, daß weitere Totalverweigerer“ ... „in die hiesige Anstalt aufgenommen werden wollen, um sodann ihre Direktzulassung zum Freigang zu betreiben und das mit ihrer Verweigerungshaltung und Verurteilung verbundene Risiko der Beschränkung ihrer Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit durch den gerichtlich angeordneten Freiheitsentzug nicht nur herabzusetzen, sondern den dadurch gewonnenen Freiraum für ihre grundgesetzwidrigen Agitationen zu nützen.“
a) Die Anstalt argumentiert zunächst, der Totalverweigerer verweigere auch seine Bereitschaft zur Erreichung des Vollzugsziels, künftig keine Straftaten mehr zu begehen.
Die Strafvollstreckungskammer konnte dieses Argument leicht entkräften, da C. Bausenwein inzwischen aus dem Zivildienst entlassen worden war und eine erneute Bestrafung wegen Verweigerung des Zivildienstes somit nicht mehr möglich ist. Prinzipiell stellt sich aber die Frage, ob Überzeugungstäter, die trotz Verurteilung an ihrer Überzeugung festhalten, sich also erklärtermaßen auch durch den Strafvollzug nicht „resozialisieren“ lassen wollen, deswegen von den Vollzugslockerungen gem. § 11StVollzG ausgeschlossen werden können. Zwar kann man davon ausgehen, daß in der Vollzugspraxis bei der Gewährung von Lockerungen das Vollzugsziel § 2 StVollzG in der Regel gar keine Rolle spielt. Dennoch kann sich die Anstalt auf die herrschende Ansicht stützen, die Anordnung der Vollzugslockerungen sei eine Behandlungsmaßnahme, so daß für sie grundsätzlich nur Raum sei, wenn der Gefangene dadurch in der Erreichung des Vollzugsziels gefördert werden könne. Bei Überzeugungstätern ist aber eine „Behandlung“ durch den Strafvollzug mit dem Ziel eines Lebens „in sozialer Verantwortung“ ohne Straftaten ganz offensichtlich gegenstandslos. Ihre Überzeugung hat sie ja gerade dazu bewogen, im Verstoß gegen die Norm mit dem Risiko empfindlicher Bestrafung die ethisch „richtige“ Handlung, die Konsequenz eines Lebens „in sozialer Verantwortung“ zu sehen. Die Annahme des Gesetzgebers bei der Formulierung des Vollzugsziels in § 2Abs. 1 , beim Gros der Gefangenen beruhe die Straffälligkeit auf erheblichen sozialen Defiziten , trifft auf Totalverweigerer eben nicht zu. Bei ihnen darf die Unmöglichkeit einer „Resozialisierung“ nicht dazu führen, daß gleichzeitig deswegen – und daher ohne jeden Grund – auch die in § 3niedergelegten Grundsätze, mit denen den Effekten der Prisonierung gegengesteuert werden soll, mißachtet werden. Für sie gilt wie im übrigen Strafvollzug, daß „dort, wo eine Behandlung ... nicht möglich oder nötig ist, ... wenigstens daraufhin gearbeitet werden muß, daß durch den Freiheitsentzug keine neuen Sozialisationsdefizite auftreten“. Als Instrumentarium der Gegensteuerung dienen aber die üblichen Maßnahmen der Behandlung, also auch die Lockerungen gem. § 11StVollzG.
b) Die Anstalt stellt sich der Zulassung zum Freigang mit dem weiteren Argument entgegen, der Strafzweck des § 53 Zivildienstgesetz (Strafbarkeit der Dienstflucht), die „Abschreckung von Nachahmungstätern“ werde durch die Gestattung des Freigangs gefährdet und meint, „die rechtstreuen Ersatzdienstpflichtigen, (die) ... ihre Berufsausbildung hintanstellen, ... sowie die übrige rechtstreue Bevölkerung hätte(n) kein Verständnis für eine solche Bevorzugung eines Totalverweigerers.“
Geht man den Tatsachen nach, bleibt von einer Bevorzugung nichts übrig. C. Bausenwein hatte die letzten 4 Monate seines Zivildienstes verweigert. Die mit zwei Strafverfahren und Verurteilungen heraufbeschworene Gefährdung seiner bürgerlichen Existenz und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten sind sicherlich keine Bevorzugung – auch wenn der überwiegende Teil der Freiheitsstrafe im Freigang zu Studienzwecken vollzogen wird.
Die Strafvollstreckungskammer stellt zu Recht fest, Strafzumessungsgründe und der Gedanke der Generalprävention seien – wenn überhaupt – nur nachrangigals Begründung für Maßnahmen im Vollzug heranzuziehen und verpflichtet die Anstalt dann zu einer Entscheidung im Sinn der vorrangigenAufgabe des Vollzugs, der sozialen Integration des Gefangenen. Daß die Anstalt die „Abschreckung möglicher Nachahmer“, also die negative Generalprävention, und das „Verständnis der Bevölkerung“, also die Verteidigung der Rechtsordnung, zu den ausschlaggebenden Entscheidungskriterien der Ausgestaltung des Strafvollzugs eines Gefangenen erhebt, der 4 Monate Zivildienst verweigert hat, gibt Anlaß zu ein paar weiteren Klarstellungen.
§ 2 StVollzG nennt als Vollzugsziele die Resozialisierung des Gefangenen und den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Ziemlich unmißverständlich scheiden damit andere Vollzugsziele aus. Die Rechtsprechung hat es dennoch für zulässig gehalten, im Hinblick auf die Schwere der Schuld und die Verteidigung der Rechtsordnung den Hafturlaub gem. § 13 StVollzG zu verweigern – allerdings nur bei außergewöhnlich schwerem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Überwiegend ging es in diesen Entscheidungen um NS-Täter, die wegen vielfachem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, so daß Müller-Dietz zutreffend von den „Rändern“ des Strafrechts, den „extremen Taten“ und „extremen Strafen“ spricht. Im Ergebnis stellt die Stellungnahme der Anstalt die Zivildienstverweigerung mit diesen Taten auf eine Stufe.
Obwohl Böhm die genannte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte begrüßt und als „zurückhaltend und verantwortungsbewußt“ charakterisiert, warnt er vor dem Mißverständnis, „daß entgegen der bewußten Abkehr des Strafvollzugsgesetzes von einem Vollzugspluralismus dieser überwundene Zustand wieder herbeigeführt werden soll“. Diese Warnung hat allgemeine Tendenzen der Dogmatik zu Strafvollzugsentscheidungen vor den Augen. Die Stellungnahme der Anstalt zeigt darüberhinaus, wie richtig Feest mit dem Hinweis liegt, es sei „gefährlich“, den Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung durch den Rückgriff auf das „Verständnis der gesetzestreuen Bevölkerung“ bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen heranzuziehen, weil durch solche Kriterien „diffuse Strafbedürfnisse der Öffentlichkeit (und der Juristen) legitimiert werden“. Erfreulicherweise hat die Strafvollstreckungskammer mit deutlichen Formulierungen das Bedürfnis der Anstaltsleitung zurückgewiesen, auf die Verweigerung des Zivildienstes mit der Verweigerung des Freigangs zu reagieren.
Dr. Cornelius Nestler-Tremel, Vogelsbergstraße 2, 61 169 Friedberg, Tel. 06031 / 9 28 87.