Leitsatz
Zur Frage des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas nach seiner Verurteilung wegen eigenmächtigen Fernbleibens vom Zivildienst einer abermaligen Einberufung zum Zivildienst aus Gewissensgründen nicht nachkommt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist überzeugter Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Auf seinen Antrag wurde er als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt. In der Folgezeit bemühte er sich vergebens um einen Platz im Krankenhaus im Rahmen eines freien Arbeitsverhältnisses nach § 15a ZDG. Einer Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst auf Ableistung des Zivildienstes leistete er keine Folge.
Das AG verurteilte ihn wegen eigenmächtigen Fernbleibens vorn Zivildienst zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer erklärt, er sei nicht bereit, den Zivildienst abzuleisten, da dies sein Gewissen belasten könne.
Nach Rechtskraft des Urteils lud ihn das Bundesamt für den Zivildienst erneut. Dieser Ladung folgte der Beschwerdeführer wiederum nicht und teilte dem Bundesamt mit, er sei dauerhaft entschlossen, auch den Zivildienst zu verweigern, und bereit, die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrief das AG die Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschwerdeführer habe erneut eine Straftat begangen und dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde gelegen habe, nicht erfüllt. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das LG mit der Begründung, die Erfüllung des Tatbestands des § 53 ZDG sei als Widerrufsgrund nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.
Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Entscheidungen des AG und des LG verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip.
I.
Wie das BVerfG in seinem Beschluß vom 30.06.1988 (BVerfGE 78, 391f) ausgeführt hat, legen Art. 4 Abs. 3 und Art. 12a Abs. 2 GG Reichweite und Wirkung der freien Gewissensentscheidung für den Fall der Wehrpflicht fest. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann dazu herangezogen werden, seinen Dienst auf andere Weise zu verrichten. Im Falle der Einberufung von Zeugen Jehovas zum Zivildienst, die in ihrer überwiegenden Mehrzahl aus Gewissensgründen den Zivildienst ablehnen und in Kauf nehmen, dafür bestraft zu werden, liegt dieser Ablehnung in der Regel eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung zugrunde (BVerfGE 23, 191ff ). Wird in einem Strafverfahren gegen einen Zeugen Jehovas wegen einer ersten Nichtbefolgung der Ladung zum Zivildienst die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, läßt sich die Aussetzung in der Regel nicht an die jeglicher Grundlage entbehrende Erwartung knüpfen, der Verurteilte werde einer erneuten Einberufung nach der Verurteilung Folge leisten. Gründet das Gericht eine Strafaussetzung gleichwohl auf diese Erwartung und nimmt es die erneute Weigerung zum Anlaß für den Widerruf, so verstößt es gegen Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip, wenn es sich dabei nicht mit der Besonderheit der bei Zeugen Jehovas im allgemeinen ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung auseinandersetzt. Diese legt die erneute Weigerung nahe und kann daher im Rahmen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB keine Grundlage für den Vorwurf sein, der Zeuge Jehovas habe sich in einer Weise rechtsuntreu verhalten, die vom Gericht nicht habe erwartet werden können.
II.
Diese vom Senat in der genannten Entscheidung dargelegten Maßstäbe verkennen die angegriffenen Beschlüsse des AG und des LG.
Die nach der Verurteilung vom Beschwerdeführer wiederholte Weigerung, den Zivildienst abzuleisten, ist ohne weitere Prüfung der tatsächlichen Umstände und der verfassungsrechtlichen Tragweite und Bedeutung seiner Grundrechte als neue Straftat im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit als Widerrufsgrund für die Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen worden.
Ohne die verfassungsrechtlich bedeutsame Besonderheit der grundsätzlich von Zeugen Jehovas ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung zu beachten, haben die Strafgerichte im Fall des Beschwerdeführers angenommen, daß er durch seine erneute Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung enttäuscht habe. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ausdrücklich erklärt, daß er wegen seiner Überzeugung keinen Zivildienst leisten könne. Nach dieser Erklärung gab es keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer unter dem Eindruck der Bewährung und der im Fall eines Widerrufs möglichen Vollstreckung der Freiheitsstrafe bezüglich seiner geäußerten Einstellung zum Zivildienst anderen Sinnes werden könnte. Aus den Gesamtumständen war vielmehr von vornherein damit zu rechnen, daß der Beschwerdeführer auch einer zukünftigen Aufforderung des Bundesamtes zur Ableistung des Zivildienstes keine Folge leisten würde. Wenn das Schöffengericht dem Beschwerdeführer aufgrund einer ansonsten günstigen Prognose gleichwohl die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, ist ein späterer Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mit dem verfassungskräftigen Gebot aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip dann nicht vereinbar, wenn die Begründung des Widerrufs eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Forderungen nicht erkennen läßt.
Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts.