Leitsatz

Ein Geistlicher der Zeugen Jehovas ist – auch wenn er eine Nebentätigkeit ausübt – nicht wehrdienst- oder zivildienstpflichtig. Tritt er trotz Einberufung den Zivildienst nicht an, macht er sich keiner Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte gehört der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas an. Er übt dort ohne Entgelt den Beruf eines Diakons aus. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich ca. 50 Stunden. Nebenher verdient er sich für seinen Lebensunterhalt in 16 Wochenstunden bei der Firma O. monatlich ca. 900 DM. Im übrigen wird er von seinen Eltern finanziell unterstützt. Sein Hauptberuf ist Diakon. Der Angeklagte wurde als Wehrdienstverweigerer anerkannt. Die vom Angeklagten beantragte Befreiung vom Zivildienst wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 19.09.1990 abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZDG nicht gegeben seien. Er arbeite nämlich 16 Stunden in einem Handwerksbetrieb. Damit entfalle das Tatbestandsmerkmal der Hauptamtlichkeit seiner Seelsorgetätigkeit. Diesen Bescheid hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 30.09.1990 angefochten. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst zurückgewiesen. Dem Einberufungsbescheid vom 05.02.1991 in das Alten- und Pflegeheim B. kam der Angeklagte nicht nach. Die Anklage wirft ihm daher vor, er habe sich eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gemacht, weil er eigenmächtig seiner Dienststelle ferngeblieben sei, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Der Angeklagte läßt sich dahin ein, daß er aus Gewissensgründen der Einberufung zum Zivildienst keine Folge leiste, weil er damit ein Zwangsverhältnis eingehen würde und den Staat als Herren anerkennen müßte. Im übrigen sei er hauptberuflich Diakon und damit Seelsorger und sei deswegen von der Wehrpflicht und damit auch von dem Ersatzdienst befreit.

Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung auf sein Gewissen könnte die Verhaltensweise des Angeklagten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Das Pflegeheim B., welches dem Gericht bekannt ist, betreut alte Menschen, geistig und körperlich Behinderte. Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit eine nicht hinnehmbare Ausrede, da gerade der Dienst an kranken und alten Menschen eine caritative Tätigkeit darstellt, die keinen vernünftig Denkenden in Gewissenskonflikte bringen kann.

Die Berufung des Angeklagten auf seine hauptberufliche Seelsorgetätigkeit als Diakon bei den Zeugen Jehovas entschuldigt jedoch die Handlungsweise des Angeklagten. Die vollendete Dienstflucht setzt neben dem bestandskräftigen Einberufungsbescheld voraus, daß der Angeklagte tatsächlich zum Zivildienst verpflichtet wäre. An einer solchen Verpflichtung fehlt es hier, da der Angeklagte unwiderlegt und glaubhaft hauptamtlich Seelsorger seiner Religionsgemeinschaft ist. Trotz des formellen Einberufungsbescheides, der vom Angeklagten nicht weiter angefochten wurde, hat der Strafrichter das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der Verpflichtung zum Zivildienst zu prüfen.

Eine solche Verpflichtung besteht für den Angeklagten nicht, da er ebenso wie die Geistlichen der beiden großen christlichen Religionsgemeinschaften als hauptamtlicher Seelsorger befreit ist. Daran ändert nichts, daß er im Stile eines französischen Arbeiterpriesters zwangsläufig für seinen Lebensunterhalt in 16 Wochenstunden ein geringfügiges Einkommen von 900 DM erzielt. Seine ganz überwiegende geistliche Tätigkeit wird dadurch nicht berührt. Die Nebentätigkeit ist als geringfügig anzusehen.

Da somit der Einberufungsbescheid rechtswidrig ist und die Einberufung damit zu Unrecht erging, durfte der Angeklagte trotz formellen Weiterbestandes des Einberufungsbescheides den Antritt zum Zivildienst verweigern.

Amtsgericht Neumarkt (Oberpfalz).