Leitsatz
Die Entscheidung des Richters über die Rechtmäßigkeit einer Arreststrafe ihrer Art und Dauer nach gemäß § 28 Abs. I WDO umfaßt bei verfassungskonformer Auslegung die Prüfung der Gründe für die Zulässigkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Arreststrafe in vollem Umfang.
Volltext
Entscheidungsformel
§ 10 Absatz 1 Nummer 6 und § 28 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 697) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Zum Sachverhalt
I. Dienstvergehen der Soldaten können durch einfache Disziplinarstrafen oder durch Laufbahnstrafen geahndet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung – WDO – vom 15. März 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 – BGBl. I S. 697 –).
Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach der Wehrdisziplinarordnung einzuschreiten ist (§ 6 Abs. 2 WDO). Zu den einfachen Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können, gehört der Arrest (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 WDO).
§ 10 Abs. 1 WDO lautet:
Die Disziplinarstrafen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarstrafen), sind
1. Verweis,
2. strenger Verweis,
3. Soldverwaltung,
4. Geldbuße,
5. Ausgangsbeschränkung,
6. Arrest.
Der Arrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 WDO). »Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er strafen soll« (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WDO). Der vorsätzliche Bruch der Ausgangsbeschränkung ist jedoch stets mit Arrest zu bestrafen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WDO).
Gemäß § 28 Abs. 1 WDO darf eine Arreststrafe aber erst verhängt werden, nachdem ein richterliches Mitglied des zuständigen, notfalls des nächsterreichbaren Truppendienstgerichts sie »ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt hat« (§ 28 Abs. 1 WDO).
§ 28 Abs. 1 bis 4 WDO lautet:
(1) Eine Arreststrafe darf erst verhängt werden, nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach für rechtmäßig erklärt hat. Über die Rechtmäßigkeit der Arreststrafe entscheidet ein richterliches Mitglied des zuständigen, notfalls des nächsterreichbaren Truppendienstgerichts.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte übersendet mit seinem Antrag dem Richter unmittelbar die nach § 21a entstandenen Vorgänge und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts sowie stets einen Auszug über Bestrafungen und Anerkennungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalakten und teilt mit, welche Strafe er zu verhängen beabsichtigt.
(3) Lehnt der Richter eine Arreststrafe ab oder erklärt er nur eine kürzere Arreststrafe für rechtmäßig, so hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist er der Auffassung, daß eine Laufbahnstrafe angebracht ist, so übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung (§ 72).
(4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht die beabsichtigte oder eine kürzere Arreststrafe für begründet, so verhängt es diese selbst. Der Beschuldigte ist vor der Entscheidung zu hören. Dem Beschuldigten darf nur eine Begründung für die verhängte Strafe mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht eine Arreststrafe nicht für begründet, so entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob und mit welcher anderen Disziplinarstrafe er den Beschuldigten bestraft. Hält das Truppendienstgericht eine Laufbahnstrafe für angebracht, so übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
Bei Art und Maß der Disziplinarstrafe sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Beschuldigten zu berücksichtigen (§ 26 Abs. 1 WDO). In der Regel ist mit den milderen Strafen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Strafen überzugehen (§ 26 Abs. 2 WDO). Arreststrafen sollen erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe gebietet (§ 26 Abs. 3 WDO). Die Beschwerde gegen eine Disziplinarstrafe hemmt grundsätzlich die Vollstreckung der Strafe, wenn der Beschuldigte sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat (§ 30 Nr. 1 WDO).
§ 30 Nr. 3 WDO lautet:
Gegen Arreststrafen ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesdisziplinarhofes an Stelle des Truppendienstgerichts in den Fällen des § 2 1 der Wehrbeschwerdeordnung bleibt unberührt. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend
II. Im Ausgangsverfahren hat der Kommandeur eines Panzergrenadierbataillons beantragt, gemäß § 28 Abs. 1 WDO eine Arreststrafe von 5 Tagen, die er gegen den Beschuldigten zu verhängen beabsichtigt, nach Art und Dauer für rechtmäßig zu erklären. Der zuständige Truppendienstrichter hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 1 WDO mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar sind. In den Gründen des Vorlagebeschlusses wird dargelegt, die beiden Vorschriften verstießen gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie dem Richter nur insofern ein Mitspracherecht einräumten, als er die Rechtmäßigkeit der von einem Organ der vollziehenden Gewalt angeordneten Freiheitsentziehung nachzuprüfen habe. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gebiete aber, daß der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme zu übernehmen habe. Das bedeute, daß er die Freiheitsentziehung selbständig und ausschließlich anzuordnen habe.
III. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Verteidigung geäußert. Er hält die Regelung der Wehrdisziplinarordnung, daß der Disziplinarvorgesetzte den Arrest verhängt, nachdem ihn der zuständige Truppendienstrichter für rechtmäßig erklärt hat, für grundgesetzmäßig. Art. 104 Abs. 2 GG verlange nicht, daß der Richter die Freiheitsentziehung selbst verhänge. Es genüge, wenn er über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheide, die von einer anderen Stelle in Aussicht genommen sei. Art. 104 Abs. 2 GG wolle die Freiheitsentziehung richterlicher Kontrolle unterwerfen, aber keine bestimmte Form dieser Kontrolle vorschreiben.
§ 28 WDO gewähre dem Richter bei verfassungskonformer Auslegung ein umfassendes Prüfungsrecht. Im Gesetzgebungsverfahren sei nach eingehender Diskussion der Begriff „rechtmäßig“ schließlich als ausreichend angesehen worden, um klarzustellen, „daß die Formulierung dem Richter die Möglichkeit gebe, die Strafe vollen Umfangs nach ihrer Zulässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen“.
Der Wille des Gesetzgebers, die Prüfungspflicht des Richters nicht auf Gesetzesverletzungen zu beschränken, werde auch aus dem Zusammenhang des § 28 Abs. 1 WDO mit den übrigen Vorschriften des Gesetzes deutlich. Die Praxis zeige im übrigen, daß die Vorsitzenden der Truppendienstgerichte seit 1957 davon ausgegangen seien, daß § 28 Abs. 1 Satz 1 WDO ihnen ein umfassendes Prüfungsrecht einräume.
IV. Der verwaltungsführende Senatspräsident der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts hat sich auf Anfrage nach § 82 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG wie folgt geäußert: § 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 1 WDO seien Gegenstand der Entscheidungen des Ersten Wehrdienstsenats vom 23. Juni 1965 (I [II] WDB 34/64) und vom 10. Oktober 1967 (I WDB 14/67). Im Beschluß vom 10. Oktober 1967 habe der Senat entschieden, daß der Truppendienstrichter bei der Rechtmäßigkeitserklärung einer Arreststrafe auch die Angemessenheit der beabsichtigten Arreststrafe zu prüfen habe.
Entscheidungsgründe
I. Die Vorlage ist zulässig.
Das richterliche Mitglied des Truppendienstgerichts hat über die Rechtmäßigkeit der Arreststrafe allein zu entscheiden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WDO). Damit ist er auch allein befugt, ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Der Vorlagebeschluß legt die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zwar nicht im einzelnen dar, doch hängt die von ihm zu treffende Entscheidung ersichtlich von der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Normen ab. Bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 6 WDO kann das Gericht die vom Kommandeur in Aussicht genommene Arreststrafe nicht für rechtmäßig erklären. Ist diese Vorschrift verfassungsmäßig, entspricht jedoch die dem Richter nach § 28 Abs. 1 WDO zustehende Prüfung nicht dem Art. 104 Abs. 2 GG, so fehlt es ebenfalls an der gesetzlichen Grundlage für die Rechtmäßigkeitserklärung. Sind die Vorschriften hingegen verfassungsmäßig, muß der Richter in eine sachliche Prüfung des Antrags eintreten.
Die Vorlage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Richter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesdisziplinarhof vorlegen kann (§ 28 Abs. 6 WDO). Wenn ein Richter die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes verneinen will, muß er unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen; Vorlagen an einen Großen Senat oder an ein höheres Gericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind nicht zulässig (vgl. BVerfGE 6,222 [231]).
II. § 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
1. Die Verhängung von disziplinaren Freiheitsstrafen gehört nicht zur Rechtsprechung, die nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist. Während die Verhängung von Kriminalstrafen Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG ist (BVerfGE 22, 49 [74]), gilt dies nicht für die Verhängung von Disziplinarstrafen, deren Charakter sich von den Kriminalstrafen unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [387]). Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG: bestimmt zwar, daß die Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung dem Richter vorbehalten ist. Diese grundgesetzliche Norm ist jedoch eine Sondervorschrift, die in ihrer Bedeutung und Tragweite selbständig auszulegen ist.
2. Der in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehene Arrest ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Wehrdisziplinarrecht auch Arreststrafen vorsieht (BVerfGE 21, 378 [387]). Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt vor, daß über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung „nur der Richter zu entscheiden“ hat. Dieser Vorschrift ist eindeutig Genüge getan, wenn der Richter selbst die Freiheitsentziehung anordnet. Das Grundgesetz faßt jedoch die Möglichkeit einer „nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung“ ins Auge und schreibt in Art. 104 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 GG vor, daß die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen ist, falls die Freiheitsentziehung ihr vorangegangen ist.
Art. 104 GG läßt aber eine solche nachträgliche richterliche Entscheidung nur in den Fällen zu, in denen der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müßte. Entsprechendes muß gelten für eine Regelung wie die hier vorliegende; auch sie betrifft einen Ausnahmefall, der demgemäß nur zulässig ist, wenn der mit dem Arrest verfolgte Zweck unerreichbar oder ernsthaft gefährdet würde, falls an die Stelle der richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der vom Disziplinarvorgesetzten beabsichtigten Arreststrafe die Zuständigkeit des Richters zur Verhängung der Arreststrafe treten würde. Auch in diesen Ausnahmefällen gehört zum Begriff »Entscheidung«, daß der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (BVerfGE 10, 302 [310])
3. Im Truppendienst bedarf es mehr als in anderen Lebensbereichen einer schnellen und wirksamen Reaktion auf Verstöße gegen Zucht und Ordnung. Das Verfahren nach §§ 10 und 28 WDO gewährleistet die schnelle disziplinare Ahndung der Tat; ein förmliches Gerichtsverfahren, selbst als strafbefehlsähnliches, summarisches Verfahren, müßte zu unangemessenen und schwer tragbaren Verzögerungen führen. Daß der militärische Vorgesetzte die Disziplinarstrafe selbst verhängt, steht in Einklang mit dem der Truppe eigenen Befehls- und Unterordnungsverhältnis und verstärkt die Wirkung der Strafe. Das vom Gesetzgeber für die Verhängung von Arreststrafen vorgesehene Verfahren ergibt sich also aus den besonderen Erfordernissen in der Truppenorganisation und ist zur Vermeidung einer ernsthaften Gefährdung des mit dem Arrest verfolgten Zweckes nötig.
4. Entscheidend bleibt, daß auch im Rahmen dieses Verfahrens der Richter in vollem Maße die Verantwortung für die Freiheitsentziehung trägt; denn ohne seine Einwilligung kann nach § 28 WDO die Arreststrafe nicht verhängt werden.
Das Prüfungsrecht des Richters bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Arreststrafen nach § 28 Abs. 1 WDO ist nicht eingeschränkt. Dies wäre nur der Fall, wenn der Richter nicht alle für die Rechtmäßigkeit und auch Angemessenheit der Arreststrafe wesentlichen Umstände so nachprüfen könnte, daß er die volle Verantwortung dafür übernehmen kann, ob die Freiheitsentziehung im konkreten Fall gerechtfertigt ist (BVerfGE 10, 302; vgl. auch Dürig in Maunz-Dürig, Rdnr. 28 zu Art. 104 GG). § 28 WDO läßt sich indes verfassungskonform auslegen:
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe und insbesondere einer Arreststrafe ist nach dem Gesetz an die Prüfung einer Reihe von Voraussetzungen gebunden. Es ist zu prüfen, ob es bei einer anderen Maßnahme sein Bewenden haben kann und in der Regel erst zu strafen, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind (§ 21 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 2 WDO). In der Regel ist mit milderen Strafen zu beginnen und erst bei erneutem Dienstvergehen zu schwereren Strafen – also insbesondere zur Arreststrafe als zur schwersten Disziplinarstrafe – überzugehen (§ 26 Abs. 2 WDO). Jede Bestrafung setzt voraus, daß die Schuld des Beschuldigten zur Überzeugung des Disziplinarvorgesetzten feststeht und bei Zweifeln über die Täterschaft die Schuld oder das Maß der Strafwürdigkeit auch die entlastenden und die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände ermittelt werden und auch dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben ist (§ 21a WDO). Arreststrafen sollen erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarstrafen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsstrafe gebietet (§ 26 Abs. 3 WDO). Bei jeder Bestrafung ist das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 WDO). Alle diese Vorschriften betreffen Voraussetzungen der „Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 28 WDO, die der Richter bei seiner Entscheidung zu prüfen hat.
Der Richter, dem nicht nur die nach § 21a WDO entstandenen Vorgänge mit den für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen, sondern auch stets ein Auszug aus dem Disziplinarbuch oder den Personalakten vorzulegen sind, hat außerdem über die Rechtmäßigkeit der Arreststrafe „ihrer Art und Dauer nach“ zu entscheiden. Er kann nicht nur die beantragte Arreststrafe ablehnen, sondern auch eine kürzere Arreststrafe für rechtmäßig erklären, und zwar ist in beiden Fälle die Entscheidung zu begründen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 WDO). Da die Begründung sich insbesondere in dem Fall, in welchem nur eine kürzere Arreststrafe für rechtmäßig erklärt wird, zwangsläufig mit den Gründen für die Strafzumessung befassen muß, ergibt sich auch daraus, daß der Richter den Antrag des Disziplinarvorgesetzten in vollem Umfang zu überprüfen hat. Er hat also auch die Angemessenheit der beabsichtigten Arreststrafe zu prüfen (Bundesverwaltungsgericht, Erster Wehrdienstsenat, Beschluß vom 10. Oktober 1967 – I WDB 14/67). Die ihm damit eingeräumte Prüfung ermöglicht es ihm, die in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG geforderte Verantwortung für die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung in vollem Umfang zu übernehmen.
Schließlich kann auch nicht daraus, daß für das Beschwerdeverfahren in § 30 Nr. 3 Satz 3 WDO ausdrücklich betont ist, die angefochtene Entscheidung unterliege der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang, gefolgert werden, daß die richterliche Entscheidungsbefugnis im Falle des § 28 Abs. 1 WDO eingeschränkt sei. Die Ausdrucksweise in § 30 Nr. 3 WDO ist offenbar im Zusammenhang damit zu sehen, daß das Gericht in diesem Fall die erforderliche Entscheidung selbst trifft, gegebenenfalls die Strafe selbst verhängt (§ 30 Nr. 3 Satz 3 2. Halbs. WDO).
5. Auch die Entstehungsgeschichte zeigt, daß aus der jetzigen Formulierung ein Recht des Richters zur umfassenden Prüfung entnommen werden kann.
§ 28 des Entwurfs der Bundesregierung vom 2. März 1956 (BT-Drucks. II/2181 S. 12 f.) sah in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG vor, daß eine Arreststrafe erst verhängt werden dürfe, nachdem der Richter sie ihrer Art und Dauer nach für »zulässig« erklärt habe. Gegen diese Fassung äußerte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drucks. 23/1/56 zu § 28) Bedenken; nur wenn der Richter die Arreststrafe in vollem Umfang nach Zulässigkeit und Ausmaß nachprüfen könne, sei Art. 104 Abs. 2 GG entsprochen. Er schlug deshalb vor, in § 28 des Entwurfs nach dem Wort »zulässig« jeweils die Worte »und angemessen« einzufügen.
Im Verteidigungsausschuß des Bundestages wurde der Ausdruck »zulässig« durch »rechtmäßig« ersetzt, »um klarzustellen, daß der Richter nicht nur die formelle Zulässigkeit des Arrestes zu prüfen hat, sondern auch die Frage, ob der Disziplinarvorgesetzte sein Ermessen mißbraucht oder überschreitet« (vgl. den Bericht des Verteidigungsausschusses vom 23. Januar 1957, BT-Drucks. II/3126 zu § 28).
In der Sitzung des Bundestages vom 8. Februar 1957 beantragte die SPD-Fraktion u.a., § 10 Abs. 1 Nr. 6 und § 28 des Entwurfs zu streichen (Verhandlungen des Bundestages, 2. Wahlperiode, Bd. 35, 192. Sitzung, Umdruck Nr. 935 S. 10967 D f.). In der Debatte sprach sich der Abgeordnete Merten (SPD) dafür aus, die Arreststrafe dem disziplinargerichtlichen Verfahren zuzuweisen; die Arreststrafe als Freiheitsstrafe solle ganz in die Entscheidungsbefugnis des Gerichts gelegt werden (aaO S. 10952 [A, B]) . Der Berichterstatter, Abgeordneter Götz (CDU/CSU), erwiderte, im Ausschuß sei der von der SPD gestellte Antrag abgelehnt worden, weil dadurch eine untragbare Verzögerung und Komplizierung des Verfahrens eintreten würde und weil damit eine nicht beabsichtigte Veränderung des Charakters der Arreststrafe verbunden wäre. Dem Grundsatz des Art. 104 Abs. 2 GG sei dadurch Rechnung getragen, daß der Arrest nur verhängt werden dürfe, nachdem ein Richter seine Rechtmäßigkeit geprüft habe (aaO S. 10953 A).
Der Änderungsantrag der SPD-Fraktion wurde abgelehnt und §§ 10 Abs. 1 Nr. 6, 28 WDO entsprechend dem Vorschlag des Verteidigungsausschusses angenommen.
Bei den weiteren Erörterungen im Rechtsausschuß des Bundesrates waren Berichterstatter und Mitberichterstatter übereinstimmend der Ansicht, daß die jetzige Fassung mit dem Wort »rechtmäßig« dem Anliegen des Bundesrates sinngemäß Rechnung trage. Die Mehrheit des Ausschusses schloß sich der Auffassung des Berichterstatters, daß die jetzige Formulierung dem Richter die Möglichkeit gebe, die Strafe vollen Umfangs nach ihrer Zulässigkeit und Angemessenheit zu überprüfen, an (vgl. die Niederschrift über die 181. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates am 27. Februar 1957 – R 0055 Nr. 31/57 S. 13 -). Dem ist auch der Bundesrat gefolgt (Verhandlungen des Bundesrates 1957, StenBer. über die 173. Sitzung vom 8. März 1957 S. 550 C).
Diese Entscheidung ist mit 4 gegen 3 Stimmen ergangen.
Zweiter Senat des Bundesverfassungsgerichts, RichterInnen Seuffert, Henneka, Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher.