Leitsatz
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts -– Schöffengerichts – Göttingen vom 5. Dezember 1991 wird auf seine Kosten verworfen.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Göttingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 5.12.1991 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses hat der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt , das am 9.12.1991 - also rechtzeitig - beim Amtsgericht eingegangen ist. Nachdem der Angeklagte sein Rechtsmittel in der Folge nicht ausdrücklich bezeichnet hat, war es als Berufung zu behandeln.
Die Berufung, mit der der Angeklagte einen Freispruch, zumindest jedoch eine Herabsetzung der vom Amtsgericht erkannten Strafe erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
II. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte ist jetzt 22 Jahre alt. Er studiert nunmehr im 3. Semester Pädagogik und Anglistik und beabsichtigt, den Beruf des Lehrers zu ergreifen. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist bislang nicht bestraft.
2. Zum Sachverhalt hat die Kammer dieselben Feststellungen getroffen, die auch die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht ergeben hat. Es wird daher zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Urteils des Schöffengerichts (dort UA Seite 2, 2. Absatz) verwiesen.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung überaus ausführliche Angaben dazu gemacht, aufgrund welcher Motive und Überzeugungen er den Zivildienst verweigert. Wie schon das Schöffengericht wendet auch die Kammer wegen der vom Angeklagten glaubhaft vorgebrachten Erläuterungen zu seiner Zivildienstverweigerung bei ihrer Entscheidung die Grundsätze an, deren Beachtung das Bundesverfassungsgericht (in NJW 1968, Seite 979f ) gegenüber sog. „Gewissenstätern“ verlangt. Auf ihren wesentlichen Kern zurückgeführt können die Feststellungen der Kammer in der erneuten Hauptverhandlung zu dieser Frage wie folgt zusammengefaßt werden:
Ausgelöst durch die Eindrücke des Golfkriegers und die möglichen furchtbaren Folgen und nach Ansicht des Angeklagten drohenden Weiterungen dieses Krieges beschäftigte sich der Angeklagte intensiv mit den Organisationsstrukturen und den rechtlichen Grundlagen des Zivildienstes. Außerdem machte er sich intensiv Gedanken zu der Frage, wie der Zivildienst ausgestaltet sein würde, wenn es zu einem Verteidigungsfall käme. Insbesondere aufgrund festgestellter – rechtlicher – Parallelen zum Wehrdienst gelangte der Angeklagte zu dem Schluß, daß der Zivildienst qualitativ nichts anderes sei als eine Erfüllung der Wehrpflicht unter anderem Namen. Dies verfestigte sich zu der tiefen Überzeugung des Angeklagten, daß Zivildienst mit Wehrdienst gleichgesetzt werden könne. Der von ihm verlangte Ersatzdienst sei in Wirklichkeit kein wirklicher Friedensdienst, sondern tatsächlich Teil des Gesamtverteidigungskonzeptes und somit (mittelbarer) Mosaikbaustein einer von ihm gesehenen „Kriegsmaschinerie“, also geradezu ein „Mißbrauch der Zivildienstleistenden durch Militärstrategen“. Der Angeklagte kam daher letztendlich für sich zu dem Schluß, daß seine – religiös-pazifistisch motivierte – Kriegsdienstverweigerung fehlgeschlagen war, weil – so seine feste Überzeugung – er auch als Zivildienstverweigerer das Führen eines Krieges ermöglichen würde. Als Konsequenz dieser Auffassung verweigerte der Angeklagte sodann auch die Ableistung des Ersatzdienstes, um damit seiner ehemals getroffenen Entscheidung, sich dem Kriegs- (bzw. Wehr-) dienst mit der Waffe zu widersetzen, Fortgang zu geben und zum Erfolg zu verhelfen. Auf Grund dieser einmal getroffenen Entscheidung ist der Angeklagte auch nicht bereit, etwaigen zukünftigen Einberufungen zum Zivildienst Folge zu leisten.
III. Der vorstehende Sachverhalt steht fest auf Grund der geständigen Angaben des Angeklagten und der übrigen, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.
Entscheidungsgründe
IV. Der Angeklagte hat sich auf Grund des vorstehenden Sachverhalts wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG strafbar gemacht. Auch unter Berücksichtigung der Motivation des Angeklagten ist sein Verhalten rechtswidrig, da das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung (auch) des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O.). Die Kammer konnte in der Hauptverhandlung zudem die sichere Überzeugung gewinnen, daß der auf dem Angeklagten lastende Gewissensdruck nicht so übermächtig motivierend ist, daß dem Angeklagten normgemäßes Handeln, also die Ableistung des Zivildienstes, und damit ein Handeln gegen seine Überzeugung schlechterdings nicht zugemutet werden durfte. Ein Zerbrechen des Individuums wäre in einem solchen Fall keinesfalls zu befürchten. Die Regelungen der §§ 34, 35 StGB finden daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so daß das Verhalten des Angeklagten daher i. S.d. § 53 ZDG tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft – und damit zu bestrafen – ist.
V. Wie auch das Schöffengericht hat die Kammer das strafbare Verhalten des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer dabei vom Strafrahmen des § 53 Abs. 1 ZDG ausgegangen, der – i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vorsieht.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer maßgeblich das sog. „Wohlwollensgebot“ des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Gewissenstätern (BVerfG a.a.O.) berücksichtigt. Dies hat zur Folge, daß bei der Festsetzung der Strafe generalpräventive Gesichtspunkte zurückzutreten haben und die Strafe dem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu entnehmen ist.
Demgemäß hat die Kammer bei der Strafzumessung zunächst die Stärke des Gewissensdruckes und die dadurch beim Angeklagten entstandene Zwangslage auf der einen Seite dem Strafanspruch des Staates auf der anderen Seite gegenübergestellt. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, daß die Gewissensnot des Angeklagten, die zu seiner mit Strafe bedrohten Entscheidung auch gegen den Zivildienst geführt hat, nicht „unüberwindlich“ oder „übermächtig motivierend“ gewesen ist, vom Angeklagten somit normgemäßes Verhalten verlangt werden konnte. Gleichwohl verlangt die Achtung vor der – allerdings sachlich von der Kammer nicht geteilten – ernsthaften Entscheidung des Angeklagten, die seine Tat deutlich von der eines Dienstpflichtigen abhebt, der aus bloßer Lustlosigkeit oder Bequemlichkeit den Zivildienst verweigert, die Strafe gegenüber „durchschnittlichen Fällen der Dienstflucht“ entscheidend zu mildern. Daneben hat die Kammer zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, daß er sozial gefestigt ist und ein bislang tadelfreies Leben geführt hat. Sein Geständnis und mögliche negative Auswirkungen seiner Tat auf seinen beruflichen Werdegang wirkten sich ebenfalls zu seinen Gunsten aus. Darüberhinaus sprach für ihn, daß der in Zusammenhang mit seiner Tat stehende und in der Öffentlichkeit heftig diskutierte Golfkrieg (auch) bei ihm seelische Erschütterungen ausgelöst hatte.
Unter Abwägung all dieser Umstände, die die Tat in einem milden Licht erscheinen lassen, hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Freiheitsstrafe kommt allerdings auch unter Berücksichtigung der Motive des Angeklagten nicht in Betracht. Eine Erörterung der Regelungen der §§ 56 ZDG, 47 Abs. 2 StGB, nach der Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten in Ausnahmefällen auch in Geldstrafen „umgewandelt“ werden können, kann daher unterbleiben.
Das Urteil des Schöffengerichts ist daher weder bezüglich des Schuldspruchs noch der Strafzumessung zu beanstanden. Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.
1. Große Strafkammer des Landgerichts Göttingen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schönwandt als Vorsitzender, Richter am Landgericht Amthauer und Jahrmann als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Johann-Friedrich Blum, Angerstraße 2a, 37 073 Göttingen, Tel. 0551 / 4 25 36.