Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der nunmehr 22 Jahre alte Angeklagte ist ledig. Er besuchte das Fachgymnasium Technik in Emden und verließ dieses nach der 12. Klasse mit der Fachhochschulreife. Anschließend leistete der Angeklagte in einem Altersheim ein freiwilliges soziales Jahr ab. Nach der Zeit bei der Bundeswehr arbeitete er in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung. Seit dem 1. April 1993 ist er Krankenpflegeschüler.

II.

1. Der Angeklagte unterlag in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 2. September 1992 der Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist ein sog. „Totalverweigerer“; d.h. er verweigert sowohl den Wehrdienst mit der Waffe als auch den zivilen Ersatzdienst. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellte er nicht.

Im Oktober 1991 kam der Angeklagte dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes beim ABC-Abwehrbataillon 110 in Emden nicht nach bzw. er befolgte die ihm erteilten Befehle nicht. Gegen ihn wurden daraufhin drei mal je 21 Tage Arrest verhängt und vollstreckt. Im Januar 1992 beurlaubte ihn der zuständige Befehlshaber bis zum Abschluß des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens. Am 3. Juni 1992 sprach ihn das Jugendschöffengericht Emden wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe und Befehlsverweigerung schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafe wurde gem. § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt. In der Hauptverhandlung gab er an, daß er bereits vor der Einberufung zur Bundeswehr eine Gewissensentscheidung gegen jede Form der Wehrpflicht getroffen habe. Diese Entscheidung habe er ein für allemal und unabhängig davon getroffen, welcher Befehl ihm erteilt werde. Auch zukünftig werde er jeden ihm erteilten Befehl nicht befolgen.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Jugendschöffengerichts wurde dem Angeklagten mit Schreiben des Kommandeurs des ABC-Abwehrbataillons 110 in Emden befohlen, unverzüglich zur Ableistung des Wehrdienstes in die Kaserne zurückzukehren. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 6. Juli 1992. Der Angeklagte kam diesem Befehl nicht nach.

Mit Bescheid des Kommandeurs der Korpstruppen vom 31. August 1992 wurde der Angeklagte mit Ablauf des 2. September 1992 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 6 WehrPflichtG aus der Bundeswehr entlassen.

3. Der Angeklagte hat seine Entscheidung, weder den Wehrdienst noch den Zivildienst zu leisten mit einer Gewissensentscheidung begründet. Er lehnt den Dienst mit der Waffe ab. Zur Begründung seiner Totalverweigerung führt er aus:

Der Zivildienst ist eine Form des waffenlosen Kriegsdienstes, ohne den ein moderner Krieg nicht mehr zu führen ist und der dazu beiträgt, daß Kriege erst führbar werden. So müssen Zivildienstleistende, die ihren Dienst in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen ableisten, im Verteidigungsfall unbefristeten Zivildienst leisten (§ 79 ZDG). Sie hätten dann die Aufgabe, mit dafür Sorge zu tragen, daß die verwundeten Soldaten alsbald genesen und wieder kämpfen können. Ohne die Leistungen der Zivildienstleistenden im Sanitätsdienst hinter der Front sei keine moderne Kriegsführung mehr denkbar. So habe der zuständige Ministerialdirigent im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit, Dr. Steinwender, festgestellt: „Der Zivildienst ist nur dazu bestimmt, die Bundeswehr zu erhalten ... und dient letzten Endes auch dem Staatsziel der Verteidigung.“ Zudem sei der Zivildienst ein Zwangsdienst.

Zunächst sei dies das wesentliche Argument für seine Gewissensentscheidung gewesen, sowohl den Wehr- als auch den Zivildienst zu verweigern. Aufgrund von persönlichen Erfahrungen sei ein zweiter Grund hinzugekommen, weshalb er sich zur Totalverweigerung entschlossen habe.

Zivildienstleistende würden überwiegend in Krankenhäusern sowie in Alten- und Pflegeheimen eingesetzt. Dort müssen sie in der Betreuung von Hilfsbedürftigen Aufgaben erledigen, für die sie nicht ausgebildet worden sind. Durch das Fehlen von ordentlich ausgebildeten Pflegekräften müssen die Betroffenen leiden. Der heutige Pflegenotstand ist durch den Zivildienst mitverursacht worden. Durch die Zivildienstleistenden wurden nach und nach die professionellen Pflegekräfte aus dem Gesundheitswesen verdrängt, da die Zivildienstleistenden die billigsten Arbeitskräfte seien. Daher sind in der Vergangenheit Zivildienstleistende anstelle von Fachpersonal beschäftigt worden; Fachpersonal, das heute fehlt.

Die Auswirkungen von fehlendem Fachpersonal hat der Angeklagte nach seiner Ansicht selbst erlebt. Als er sein freiwilliges soziales Jahr in einem Altenhein ableistete, bekam eine Patientin, für die er nicht zuständig war, einen akuten Anfall. Zunächst flößte ein nicht ausgebildeter Betreuer der Frau etwas ein. Die Frau bekam daraufhin einen Erstickungsanfall und verstarb. Ausgebildetes Fachpersonal war nicht rechtzeitig zur Stelle. Heute weiß der Angeklagte, daß der Frau durch einen Fachgriff zu helfen gewesen wäre. Nach diesem Erlebnis überlegte der Angeklagte kurz, ob er sein freiwilliges soziales Jahr abbrechen sollte. Davon nahm er aber Abstand und arbeitete weiter in dem Altenheim.

Der Angeklagte hält die Möglichkeit, gem. § 15a ZDG den Zivildienst in der Form eines freien Arbeitsverhältnisses abzuleisten, nicht für ein en Ausweg aus seiner Gewissensnot. Er wäre dann noch immer eine unausgebildete Pflegekraft, und die Patienten hätten ein Recht auf ordentlich ausgebildete Pfleger. Im übrigen hat er sich mit der Möglichkeit nach § 15a ZDG nicht besonders auseinandergesetzt.

Der Angeklagte wollte auf Nachfrage dem Gericht nicht erläutern, was es für ihn bedeuten wurde, wenn er Wehr- oder Zivildienst leisten mußte.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der umfassenden Einlassung des Angeklagten und den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden.

Entscheidungsgründe

IV.

1. Die Tat des Angeklagten stellt sich als Vergehen der Fahnenflucht gem. § 16 Abs. 1 WStG dar.

Er ist den Befehl des Kommandeurs des ABC-Abwehrbataillons, den Dienst aufzunehmen, nicht nachgekommen und daher eigenmächtig in der Zeit vom 07. Juli bis zum 02. September von seiner Truppe ferngeblieben. Er tat dies, um sich auf Dauer den Wehrdienst zu entziehen.

2. Der Bestrafung des Angeklagten steht Art. 103 Abs. 3 GG i.V.m. dem Urteil des Jugendschöffengerichts Emden von 3. Juni 1992 nicht entgegen. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich nicht um dieselbe Tat, die der Verurteilung vom 3. Juni 1992 zugrunde lag.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß bei Handlungen, die auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgehen, eine wiederholte Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung des Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen kann (BVerfG, NJW 1968, 982). Durch weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener anderer Gerichte ist klargestellt worden, daß dieser Grundsatz nicht nur auf Mitglieder der „Zeugen Jehovas“ anzuwenden ist. Voraussetzung muß aber stets sein, daß es sich um eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung handelt (vgl. BVerfG, NJW 1970, 1731; BVerfG, NJW 1983, 1600; BVerfG, NJW 1984, 1675; BayObLG, JZ 1970, 609; OLG Düsseldorf, NZWehrR 1985, 214; OLG Hamm, NJW 1984, 457; OLG Celle, NJW 1985, 2428).

Es ist umstritten, ob diese Grundsätze auch auf Totalverweigerer anzuwenden sind, die keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben (wie hier der Angeklagte). Nach einer Ansicht könne hier eine Gewissensentscheidung nicht festgestellt werden. Solange der Täter das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht betrieben habe, sei den Strafgerichten eine Beurteilung der Frage, ob eine Gewissensentscheidung vorliegt, verwehrt. Diese Frage hätten allein die Prüfungsausschüsse im Verfahren gem. Art. 12a Abs. 3 GG festzustellen (OLG Celle, NJW 1985, 2428; LG Aurich, Beschluß vom 02. April 1993 [12 Qs 22/93]). Die Vertreter dieser Ansicht verkennen jedoch, daß es eine gesetzliche Normierung der alleinigen Prüfungskompetenz dieser Fachausschüsse nicht gibt. Zudem prüfen diese Ausschüsse nur, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Im Strafverfahren geht es aber darum, ob eine ernsthafte Gewissensentscheidung vorliegt, die eine Doppelbestrafung verhindert (vgl. zum ganzen Struensee, JZ 1985, 955).

Im Ergebnis kann aber hier dahingestellt bleiben, ob die vorstehend dargestellte Auffassung zutrifft oder nicht. Die Voraussetzungen zur Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG liegen hier nicht vor; der Weigerung des Angeklagten, den Wehr- oder Zivildienst zu leisten, liegt keine ernsthafte Gewissensentscheidung zu Grunde. Der Angeklagte hat in wesentlichen nur politische Motive gegen die Organisation und die Aufgaben des Zivildienstes geäußert. Das Gericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte in eine schwerwiegende und achtenswerte Gewissensnotlage geraten würde, wenn er Wehr- oder Zivildienst leisten werde. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, daß der Angeklagte sich auf solche Nöte nicht berufen, sondern nur allgemeine Kritik am Zivildienst ohne konkreten Bezug zu seiner Person geäußert hat. Zudem ist ein konsequentes Verhalten nicht festzustellen. Zum einen hat der Angeklagte keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt. Dies hätte ihm die Möglichkeit eröffnet, seine Zivildienstpflicht auf einem Tätigkeitsfeld auszuüben, wo er mit seinen Fähigkeiten sinnvolles Leisten kann, oder in einem freien Arbeitsverhältnis abzuleisten, § 15a ZDG. Zum anderen hat der Angeklagte inkonsequent gehandelt, als er seine Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr fortsetzte, nachdem er für sich erkannt hatte, daß er nicht über die nach seiner Auffassung erforderliche Ausbildung verfüge. Wenn sich der Angeklagte nunmehr auf eine Gewissensnot beruft, als Zivildienstleistender könne er es nicht verantworten, als unausgebildete Kraft Hilfsbedürftige zu betreuen, so hätte er damals konsequent seine Tätigkeit in der Betreuung von alten Menschen aufgeben müssen. Da bei dem Angeklagten keine achtenswerte Gewissensentscheidung vorliegt, ist er für die Straftat der Fahnenflucht zu bestrafen.

V.

Bei der Strafzumessung war von dem Strafrahmen des § 16 Abs. 1 WStG auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Bei der Tat war zu würdigen, daß die Motive des Angeklagten nicht eigennützig waren. Er verweigert den Dienst nicht, weil er arbeitsscheu oder faul ist. Während der Schwebezeit der Verfahren hat er sich bemerkenswert karikativ engagiert. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Bundeswehr keine Versuche unternommen hat, den Angeklagten zu disziplinieren. Schuldangemessen ist daher eine Freiheitsstrafe mit der Dauer von sechs Monaten.

Die Vollstreckung dieser Strafe war gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Das Gericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte in Zukunft keine neuen Straftaten begehen wird. Auf dem Gebiet des Wehrstrafrechtes kann der Angeklagte keine Taten mehr begehen, da er aus der Bundeswehr entlassen worden ist. Ansonsten handelt es sich bei dem Angeklagten um eine Person, die die Rechte der Mitbürger und die Rechtsordnung achtet.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.

Amtsgericht – Schöffengericht – Emden, Richter am Amtsgericht Walter als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).