Leitsatz
Der Angeklagte ist der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung schuldig.
Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt, dessen Vollstreckung durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erledigt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte jedoch selbst.
Volltext
Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)
Der Angeklagte ist sogenannter “Totalverweigerer”. Seinen Wehrdienst trat er am 1.10.1993 beim 9. Luftwaffenausbildungsregiment 1 in Goslar zwar pünktlich an. Dem Befehl seines direkten Vorgesetzten, seine Stube zu beziehen und an der Voreinkleidung teilzunehmen, kam er auch nach Wiederholung nicht nach. Der Befehl wurde am 4.10. bis 8. 11.1993 noch dreimal durch Vorgesetzte ausgesprochen und wiederholt. Auch jetzt weigert sich der Angeklagte, dem Befehl nachzukommen.
Dies hat der Angeklagte auch von Anfang an vorgehabt.
Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Er vertritt den Standpunkt, er könne der Bundeswehr keinerlei direkte oder indirekte Unterstützung zukommen lassen. Aus diesem Grunde habe er auch kein Antragsverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beendet, da auch dies nicht ausschließen könne, daß er im Fall einer militärischen Auseinandersetzung als indirekter Helfer des Militärs, etwa im Sanitätsdienst, herangezogen werden könnte.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat sich im Sinne des Urteilstenors schuldig gemacht. Sein Handeln ist auch nicht unter der Berufung auf Grundrechte gerechtfertigt. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG rechtfertigt die Totalverweigerung nicht. Der dortige Begriff des Gewissens deckt es nicht, Rechte und Pflichten ausschließlich nach der eigenen politischen Einstellung zu bestimmen. Es ist notwendiger Inhalt eines demokratischen Systems, politische Mehrheitsentscheidungen bis zum schützenswerten Kernbereich des Gewissens hin zu akzeptieren. Dem in Art. 4 Abs. 1 und 3 GG geschützten Kernbereich des Gewissens trägt die Möglichkeit Rechnung, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Ernsthafte Zweifel, daß der Angeklagte dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen hätte, bestehen in Anbetracht seiner Ausführungen im Strafverfahren nicht.
Hierdurch hätte sich der Angeklagte auch keiner Weichenstellung für den Verteidigungsfall ausgesetzt. Nach Art. 12a Abs. 3 GG können im Verteidigungsfall alle Wehrpflichtigen, nicht lediglich Ersatzdienstleistende, zum waffenlosen Dienst herangezogen werden.
Ein schützenswerter Anlaß, den Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt von jeglichem Wehr- oder Ersatzdienst zu befreien, bestand nach alledem nicht.
Der Angeklagte ist bislang nicht bestraft. Er war zum Tatzeitpunkt etwas über 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Er ist Abiturient und wohnt noch zuhause. Den Kontakt zur Jugendgerichtshilfe hat er verweigert; aufgrund seines bisherigen Werdegangs ist jedoch davon auszugehen, daß seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und er noch einem Jugendlichen gleichgestellt werden kann.
Im Rechtsfolgenausspruch war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er erhebliche Unannehmlichkeiten auf sich genommen hat, um seine Meinung durchzusetzen. Negativ war hingegen zu berücksichtigen, daß er durch den Verzicht auf eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewußt die Konfrontation gesucht hat. Unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände war es erforderlich, aber auch ausreichend, auf einen vierwöchigen Dauerarrest zu erkennen. Der Vollstreckungszweck ist durch den bereits verbüßten Disziplinararrest erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Amtsgericht Goslar, Richter am Amtsgericht Schirmer als Jugendrichter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).