Leitsatz

Der Angeklagte hat sich einer Dienstflucht schuldig gemacht.

Unter Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes wird dem Angeklagten aufgegeben, 30 Wochen gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte ist zusammen mit einer älteren Schwester in geordneten häuslichen Verhältnissen aufgewachsen. Beide Elternteile sind als Lehrer berufstätig.

Nach altersgemäßer Einschulung wechselte der Angeklagte nach der Orientierungsstufe zunächst auf die Realschule über. Wegen seiner sehr guten Leistungen besuchte er von der 9. Schulklasse an das Gymnasium. Er erreichte hier ohne Schulwiederholung im Jahre 1990 den Abschluß. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit begann er zum 05.11.1990 mit der Ableistung des Zivildienstes.

Auf seinen Antrag vom 25.03.1990 wurde der Angeklagte mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 26.07.1990 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Aufgrund seiner Bewerbung beim Diakonischen Werk wurde der Angeklagte vom 05. 11.1990 an bei der Einrichtung der Lebenshilfe in Herzberg als Zivildienstleistender eingesetzt. Der Angeklagte versah seinen Dienst dort bis zum 20.01.1991. An den folgenden drei Tagen blieb er dem Dienst unerlaubt fern. Vom 25.01.1991 weigerte er sich, seinen Pflichten weiterhin nachzukommen. In einem Schreiben vom 29.01.1991 an das Diakonische Werk in Herzberg begründete er sein Fernbleiben vom Dienst damit, Kriege seien in heutiger Zeit aus waffentechnischen, globalökologischen, aber auch moralischen, christlichen oder überhaupt religiösen Gründen kein geeignetes Mittel mehr zur Konfliktlösung. Er sei in dieser Situation (offenbar der des Golfkrieges) nicht bereit, zu einem “Kriegsdienst ohne Waffe” einberufen zu werden. Er sei aus Gewissensgründen verpflichtet, “Friedensdienst” zu leisten.

In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte ergänzend dahin eingelassen, er habe die Befürchtung, möglicherweise für Kriegsersatzhandlungen eingesetzt werden zu können. Er verweigere nicht nur die Teilnahme an direkten militärischen Auseinandersetzungen, insbesondere das Benutzen von Waffen, sondern auch Vorbereitungshandlungen. Er sei während des Golfkrieges in eine persönliche Notsituation geraten und habe die Befürchtung gehabt, sich einer mittelbaren Beteiligung am Golfkrieg insofern schuldig machen zu können, als ein Arbeitskollege bei der Lebenshilfe, der als Reservist zur Bundeswehr hätte eingezogen werden können, durch ihn hätte ersetzt werden können.

Entscheidungsgründe

Vom äußeren Tatgeschehen her hat sich der Angeklagte einer Dienstflucht im Sinne des § 53 ZDG schuldig gemacht, denn er ist dem Dienst ferngeblieben. Die von dem Angeklagten abgegebene Begründung ist auch nicht geeignet, sein Verhalten als gerechtfertigt oder auch nur als entschuldigt anzusehen.

Bürgern, die sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sehen, Kriegsdienst mit der Waffe abzuleisten, hat der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der Verfassung durch das Zivildienstgesetz die Gelegenheit eingeräumt, Gemeinschaftsdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten.

Die von dem Angeklagten vorgebrachte notstandsähnliche Situation, die sein Verhalten zu entschuldigen geeignet wäre, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Ein Zusammenhang zwischen den kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten Anfang des Jahres 1991 und der von dem Angeklagten zu erfüllenden Dienstpflicht bei den Diakonischen Werken in Herzberg besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht in der Weise, daß das Verhalten des Angeklagten als entschuldigt anzusehen wäre.

Auch auf die Regelung des § 15a ZDG kann sich der Angeklagte nicht berufen. Diese Vorschrift kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Verweigerung des Zivildienstes bereits zum Zivildienst herangezogen war.

Im Januar 1991 war der Angeklagte etwa 20 1/2 Jahre alt, also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. II JGG. Bei der Entscheidung, ob auf ihn das Jugendgerichtsgesetz oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden war, hat das Gericht berücksichtigt, daß der Angeklagte noch in Abhängigkeit von seinem Elternhaus lebt. Durch die erst kurz vor Beginn des Zivildienstes abgeschlossene Schulausbildung hat der Angeklagte sich noch nicht in einer einem Erwachsenen gemäßen Art verselbständigen können. Entsprechend dem Vorschlag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe hat das Gericht daher auf den Angeklagten das Jugendgerichtsgesetz angewendet.

Bei der Auswahl der Rechtsfolge hat das Gericht berücksichtigt, daß sich der Angeklagte ganz offensichtlich nicht aus eigennützigen Motiven heraus für eine Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat. Nach dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Gericht gemacht hat, handelt es sich bei ihm um eine Persönlichkeit, die sich ernsthaft mit dem Problem der Kriegsführung unter religiösen und allgemein weltanschaulichen Gesichtspunkten beschäftigt hat. Auch wenn das von dem Angeklagten gefundene Ergebnis, auch die Ableistung des Zivildienstes zu verweigern, nicht als eine im Rechtssinne entschuldigende Notstandshandlung eingeordnet werden kann, verbietet sich nach Auffassung des Gerichts andererseits, bei ihm schädliche Neigungen festzustellen, die hier die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich machen würden. Ebenso sicher vermag das Gericht auszuschließen, daß überhaupt Zweifel daran bestehen, ob bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen, so daß auch eine Entscheidung nach § 27 JGG entfällt.

Es erschien deshalb ausreichend, Zuchtmittel in Gestalt einer Arbeitsauflage nach § 15 Abs. I Ziffer 3 JGG zu verhängen. Mit der Erfüllung dieser Auflage wird dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung durch Taten zu untermauern. Das Gericht hat sich deshalb dazu durchgerungen, “lediglich” eine außerordentlich umfangreiche Arbeitsauflage gegen den Angeklagten festzusetzen.

Mit dieser Entscheidung ist zugleich generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen. Wer das Verhalten des Angeklagten aus in Wahrheit nur eigennützigen Motiven heraus nachzuahmen geneigt sein könnte, wird sich in Ansehung der Rechtsfolge, 30 Wochen gemeinnützige Arbeit ableisten zu müssen, eines anderen besinnen.

An Anwendung des § 74 JGG hat das Gericht davon abgesehen, dem Angeklagten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte allerdings selbst.

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Herzberg am Harz, Richter am Amtsgericht Wiegmann als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Gerhard Wentscher, Abgunst 1a, 37 520 Osterode, Tel. 05522 / 7 22 00.