Leitsatz

Der Verurteilte wird von der weiteren Erfüllung der Arbeitsauflage befreit.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Entscheidung ist gemäß § 15 Abs. III JGG aus Gründen der Erziehung geboten. Es haben sich nämlich nach dem Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 11. Mai 1992 neue Tatsachen ergeben, die diese Entscheidung notwendig machen. Das Amtsgericht Herzberg hatte die Arbeitsauflage wie folgt begründet:

Mit der Erfüllung der Auflage wird dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung durch Tatsachen zu untermauern.

Das Landgericht war dem beigetreten. Die Gerichte hatten damit der Gesetzesintention des 1. JGGÄndG 1989 Rechnung getragen, wonach die dort neben der schon immer bestehenden Arbeits weisung neu eingeführte Arbeits auflage dazu dienen sollte, die mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit verbundene Chance sozialen Lernens und die Notwendigkeit, für begangenes Unrecht einzustehen, bewußt zu machen (vergleiche Brunner JGG 9. Aufl. § 10 Randnummer 9e).

Entscheidungsgründe

Die eben geschilderten Erwartungen, die im Urteil mit der gegebenen Arbeitsauflage verbunden waren, haben sich schon vorzeitig zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Eine weitere Ableistung der gemeinnützigen Arbeit wird nichts mehr zusätzlich bewegen und eher einen erzieherischen Rückschlag bedeuten. Der Verurteilte hat einen erheblichen Teil der Arbeitsauflage erledigt, nämlich immerhin bis heute ca. 12 Wochen. Er arbeitet in der Einrichtung “Pumpe” äußerst engagiert und zuverlässig. Er hat das volle Vertrauen der Mitarbeiter, was sich auch darin zeigt, daß er jetzt über etliche Wochen im Sommer ganz alleine den Notdienst dort aufrechterhält. Der Verurteilte hat damit über einen langen Zeitraum bewiesen, daß er das ergangene Urteil ernst nimmt und bereit war und ist, die Konsequenzen seines zur Verurteilung führenden Verhaltens zu tragen und dafür einzustehen. Diese im Urteil erstrebte Bewußtseinsbildung hat sich, wie der Verurteilte bei seiner persönlichen Anhörung hat deutlich machen können, um so intensiver entwickelt, als er unter der durch die Auflage begründeten völligen wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Eltern (mit jetzt 22 Jahren) erheblich leidet und die von ihm erstrebte, auch aus der Sicht des Richters durchaus wünschenswerte weitere Verselbständigung, insbesondere im beruflichen Bereich, verhindert wird. Hinzuweisen ist darauf, daß der Verurteilte in seinem Bemühen, eine Lehrstelle zu finden, derzeit kaum Erfolg haben wird, wenn er seine Situation offenlegt, wonach er noch ca. 18 Wochen nicht zur Verfügung steht.

Den Überlegungen der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wonach selbst ungünstige Konsequenzen für den Verurteilten genau so von den erkennenden Gerichten gewollt gewesen seien. Das Urteil konnte nur auf der Basis der damaligen Situation ergehen. Die Richter wären von vornherein überfordert gewesen, wenn sie den Anspruch erhoben hätten, einer Zukunftsentwicklung über den langen Zeitraum von 30 Wochen mit all ihren Unwägbarkeiten Rechnung tragen zu wollen. Sie haben dies – davon ist auszugehen – auch gar nicht gewollt, weil es der Regelung des auch im Rahmen des § 15 Abs. III JGG anwendbaren § 11 Abs. II JGG widersprechen würde. Danach ist dem Richter nämlich sogar eine Verpflichtung zur laufenden Prüfung auferlegt, insbesondere bei auf längere Dauer angelegten Weisungen bzw. Auflagen, ob eine Änderung aus Gründen der Erziehung nötig ist (vergleiche Ostendorf JGG § 11 Randziffer 6).

Daß von den erkennenden Richtern auch durchaus gesehen worden ist, daß der Verurteilte noch eine – naturgemäß ihrer Art nach nicht vorhersehbare – Persönlichkeits- und Reifungsentwicklung durchmachen werde, wird dadurch deutlich, daß im Urteil des Landgerichts Göttingen auf die immer noch vorhandene starke Bindung an das Elternhaus hingewiesen wird, woraus u.a. eher auf eine zur Tatzeit noch in der Entwicklung stehende Persönlichkeit geschlossen wurde. Ähnlich hatte sich schon das Amtsgericht Herzberg geäußert.

Nach allem wäre eine Weiterführung der Arbeitsauflage erzieherisch verfehlt. Dieser Gedanke, nicht aber etwa Überlegungen der Generalprävention (vergleiche hierzu Landgericht Göttingen im Urteil) muß hier im Vordergrund stehen. Seit dem Urteil hat der Heranwachsende ein ganzes Stück Ablösung vom Elternhaus schon durch seinen Wegzug nach Kiel vollzogen. Die wichtige berufliche Weiterentwicklung als Voraussetzung für die vom Verurteilten berechtigterweise gewünschte wirtschaftliche Verselbständigung wird durch das Urteil blockiert. Die mit dem Urteil beabsichtigte Einwirkung auf den Heranwachsenden ist schon heute genügend geschehen.

Amtsgericht Kiel, Richter am Amtsgericht Oppitz.

Verteidiger: RA Gerhard Wentscher, Abgunst 1a, 37 520 Osterode, Tel. 05522 / 7 22 00.