Leitsatz

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Volltext

Zum Sachverhalt

I. Der Angeklagte wurde durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal vom 11.02.1992 wegen Dienstflucht gemäß § 53 ZDG schuldig gesprochen und verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,– DM blieb gemäß § 59 StGB vorbehalten.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten zu einer angemessenen Freiheitsstrafe.

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingeklagt, die gemäß § 335 Abs. 3 StPO als Berufung zu behandeln war.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

II. Der 28-jährige ledige Angeklagte ist in Bremen geboren und zur Schule gegangen. Er hat eine Lehre als Elektroinstallateur abgeschlossen und in diesem Beruf bis 1989 gearbeitet. Z. Zt. studiert der Angeklagte im vierten Semester Elektrotechnik an der Hochschule in Bremen und bezieht BAFöG-Leistungen in Höhe von 950,– DM monatlich.

Der Angeklagte ist vorbestraft.

Er wurde durch das Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 10.02.1989 – Az.: 3 b Ds 601 Js 30689/88 – wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,– DM verurteilt.

III. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft Bremen vorgeworfen, seit dem 29.05.1990 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen, indem er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer seiner Dienstpflicht an seiner Dienststelle Kinderspielplatz Vorkampsweg in Bremen, Deichkamp 30, nicht mehr im Rahmen des Zivildienstverhältnisses nachkam, sondern dort lediglich als freier Mitarbeiter weitergearbeitet habe.

Von diesem Vorwurf eines Vergehens nach § 53 ZDG war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Entscheidungsgründe

IV. Die Berufungshauptverhandlung hat im wesentlichen zu denselben tatsächlichen Feststellungen geführt wie in erster Instanz.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 28.03.1988 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes in der Klinik Veersen bei Celle ab 01.08.1988 aufgefordert. Da er diesen Dienst jedoch nicht antrat, wurde er – wie bereits dargestellt – durch Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 10.02.1989 wegen Dienstflucht zu einer Geldstrafe verurteilt. Motiv für das damalige Fernbleiben vom Zivildienst waren Schulden des Angeklagten, die er zunächst mit seinem Einkommen als Elektroinstallateur zurückzahlen wollte.

Am 17.04.1989 trat der Angeklagte sodann den Zivildienst an und wurde mit Wirkung vom 21.06.1989 zur Dienststelle Sozialer Friedensdienst Bremen e.V. versetzt und auf dem Kinderspielplatz Vorkampsweg eingesetzt. Aufgrund der Fehlzeiten wurde das Ende der Dienstzeit auf den 15.12.1990 festgesetzt. Da die Zivildienstzeit ab Oktober 1990 jedoch von 20 Monaten auf 15 Monate gekürzt wurde, endete das Dienstverhältnis das Angeklagten nunmehr am 30.09.1990.

Mit einem undatierten Schrieben, das am 05.06.1990 beim Bundesamt für den Zivildienst in Köln einging, kündigte der Angeklagte an, daß er am 29.05.1990 den Zivildienst abbrechen werde und begründete diesen Schritt im einzelnen. U.a. heißt es in dem Schreiben wörtlich:

„Um nicht mißverstanden zu werden: Ich lehne soziale Dienste am Menschen nicht ab und werde sogar freiwillig in meiner bisherigen Einsatzstelle weiter arbeiten.“

Der Angeklagte schloß dann mit dem Soziale Friedensdienste e.V. in Bremen mündlich einen Arbeitsvertrag ab, wonach er ab 01.06.1990 über den Ablauf der Zivildienstzeit am 30.09.1990 hinaus als freier Mitarbeiter weiterhin dieselbe Tätigkeit wie als Zivildienstleistender ausübte. Als Entgelt waren monatlich DM 1.000,– vereinbart worden.

Am 29.05.1989 blieb der Angeklagte in Absprache mit seinen unmittelbaren Vorgesetzten auf seiner Einsatzstelle dem Dienst unentschuldigt fern, um an einer zentralen Kundgebung in Duisburg teilzunehmen. Ab 30.05.1990 versah der Angeklagte durchgehend seine Arbeit beim Sozialen Friedensdienst e.V. bis zum Januar 1991. Die monatlichen Bezüge in Höhe von ca. DM 1.100,–, die der Angeklagte als Zivildienstleistender bis zum 30.09.1990 überwiesen bekam, zahlte er jeweils zurück. Mit Schreiben vom 28.06.1990 forderte das Bundesamt für den Zivildienst den Angeklagten auf, seinen Dienst unverzüglich „wieder anzutreten“. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 31.08.1990 wurde der Angeklagte zum Ablauf der Zivildienstzeit am 30.09.1990 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 ZDG entlassen. Unter dem selben Datum wurde dem Angeklagten eine Dienstzeitbescheinigung gemäß § 46 Abs. 1 ZDG ausgestellt und gemäß § 35 Abs. 1 ZDG ein Entlassungsgeld in Höhe von 2.500,– DM festgesetzt.

V. Dieser unstreitige Sachverhalt beruht auf den Angaben des Angeklagten und den weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln.

Die getroffenen Feststellungen erfüllen nicht den objektiven Tatbestand der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG. Danach macht sich nur derjenige strafbar, der „eigenmächtig den Zivildienst verläßt oder fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd ... zu entziehen“. Zwar ist der schriftlichen Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Bundesamt eindeutig die Absicht zu entnehmen, am 29.05.1990 den Zivildienst abbrechen zu wollen und sich von diesem Tag als „Totalverweigerer“ betrachten. Tatsächlich hat der Angeklagte jedoch seinen Dienst am 30.05. und 31.05.1990 weiter versehen ist auch ab 01.06.1990 nach Abschluß eines privaten Arbeitsvertrages bei seiner Dienststelle verblieben und hat auch dieselbe Tätigkeit für den Sozialen Friedensdienst e.V. fortgesetzt.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte den Zivildienst eigenmächtig verlassen hat, denn das tatbestandsmäßige Handeln setzt auch die körperliche Abwesenheit von der Zivildienststelle voraus (vgl. Harrer/Haberland Zivildienstgesetz, 4. Aufl. 1992, § 53 Anm. 1.). Auch das übrige Verhalten des Angeklagten, wie seine schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, der Abschluß des privaten Arbeitsvertrages und das Rücküberweisen der Bezüge läßt insoweit keine andere Beurteilung zu. Im übrigen kann allein der Abschluß eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht das öffentlich rechtliche Zivildienstverhältnis rechtlich wirksam beenden (vgl. für den Fall des nachträglichen Eingehens eines freien Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 15a ZDG: Harrer/Haberland a.a.O. § 43 Anm. 7). Davon ist ersichtlich auch das Bundesamt nicht ausgegangen, da es den Angeklagten mit Bescheid vom 31.08.1990 gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG regulär zum 30.09. 1990 entlassen und ihm das übliche Entlassungsgeld bewilligt hat.

Bei dieser Sachlage würde die Anwendung des § 53 Abs. 1 ZDG einen unzulässige Analogie zu Ungunsten des Angeklagten darstellen. Die bloße deklaratorische bzw. mentale Beendigung des Zivildienstes erfüllt eben gerade nicht den Tatbestand der Dienstflucht gem. § 53 ZDG, der – ebenso wie der Tatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit nacht § 52 ZDG – gerade das körperliche Entfernen aus dem Zivildienst unter Strafe stellen. Das folgt auch aus einem Vergleich dieser Vorschrift mit den Tatbeständen der Fahnenflucht und der eigenmächtigen Abwesenheit vom Wehrdienst (§§ 15 Abs. 1, 16 WStG), denen die §§ 52, 53 ZDG entsprechen, um insoweit eine Gleichbehandlung der Wehrpflicht und der Zivildienstleistenden sicherzustellen (Harrer/Haberland a.a.O. § 52 Anm. 1 u. § 53 Anm. 1).

Eine Ausdehnung und eine entsprechende extensive Auslegung der Vorschriften auch auf den vorliegenden Fall des „psychischen Entfernens“ aus dem Zivildienst wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr vereinbar und würde gegen das Analogieverbot nach Artikel 103 Abs. 2 GG verstoßen. Danach ist das Gericht strikt an das geschriebene materielle Recht gebunden und darf Strafvorschriften nicht über ihren eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut hinaus fortbilden, selbst wenn dies im Hinblick auf den Normzweck und um evtl. Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken sinnvoll erscheinen mag (vgl. zum ganzen Dreher/Tröndle StGB, 46. Aufl. 1993, § 1 Rdn. 10 f m.w.N.).

Diese Rechtsauffassung wird offenbar auch von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg bzw. der Staatsanwaltschaft Aurich getragen, die in einem Parallelverfahren bei gleicher Sachlage das Verfahren gegen einen Beschuldigten aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt haben (StA Aurich Az.: 1604 – 3 Js 710/91; Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az: Zs 484/91–1–).

Ein nach § 53 Abs. 2 ZDG strafbarer Versuch der Dienstflucht scheitert bereits an der notwendigen, unmittelbar zur objektiven Tatbestandsverwirklichung der Dienstflucht ansetzenden Versuchshandlung, hier also des Sich-Körperlich-Entfernens von der Dienststelle (vgl. Harrer/Haberland a.a.O. § 53 Anm. 4). Nach alledem war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

VI. Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat und die Berufung der Staatsanwaltschaft unbegründet ist, ergibt sich die Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 i. Verb. m. § 473 Abs. 2 StPO.

Kleine Strafkammer VII des Landgerichts Bremen, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Asbrock als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).